bestätigten Betrag wiederzuerstatten, und dafür ist man
im Begriff die nötigen Auskünfte zu sammeln.
Was die Civilausgaben anbelangt, für welche das Mi
nisterium der Kolonien sorgt, ist es bekannt, dass man
anfangs 200,000 Lire (Gesetz vom 6. Juli 1912) und dann
noch 50 Mill. durch Eröffnung einer laufenden Rechnung
(Gesetz vom 6. Dezember 1912) bestimmt hat.
Gegenüber solchen verfügbaren Mitteln, hat das Mi
nisterium der Kolonien vom 20. November 1912, von
dem Tag seiner Gründung, bis zum 30. Juni 1913, ver
schiedene Ausgaben in Anspruch genommen, welche sich
fast auf 22 7, Mill. belaufen.
Einige Ausgaben verdienen einen besonderen Hinweis,
und zwar: 11 1 , Mill. Lire für den Bau neuer Eisen
bahnstrecken, mehr als 5 Mill. Lire für öffentliche See
werke; 771,000 Lire für Staatsgebäude von örtlichem
Interesse, 757,000 Lire für den Monopoldienst. Noch
ausführlichere Nachrichten kann man aus der besonderen
Rechnung ziehen, welche man, wie das Gesetz bestimmt,
als Beilage der allgemeinen Staatsrechnung dem Parla
ment vorgelegt hat.
Hier ist nur zu bemerken, dass der Minister der Kolo
nien, obgleich er wegen der Natur der Verwaltung, die
auf einer laufenden Rechnung ruht, welche keinen Platz
im Etat findet, ermächtigt worden wäre von den Mass
nahmen des Staatsrechmmgsgesetzes abzusehen, es als
Pflicht betrachtete, sich möglichst demselben Gesetze
anpassen zu müssen, als er die vom Parlament geneh
migten Mittel anwendete.