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und in den weitaus meisten Fällen werden di« Ange
stellten nicht so viele Mitglieder im Betriebsrat haben.
Die Regel wird sein, daß die Angestellten höchstens ein
Sechstel bis ein Fünftel der Betriebsratsmitglieder stellen.
Wenn Ihnen also überhaupt ernsthaft daran liegt, daß die
Angestellten bei dieser Organisation, die Sie unserer Wirt
schaft geben wollen, praktisch mitarbeiten, dann müssen Sie
auch dafür sorgen, daß die Grundlage für diese Arbeit ge
geben, daß die Vertretung daher eine ganz andere, ein«
wesentlich stärkere und gesichertere wird, als eS im Gesetz
entwurf vorgesehen ist. Wir glauben deswegen, daß auch
die anderen Parteien, insbesondere die bürgerlichen Par
teien, gerade mit Rücksicht auf den Fall, daß von jenen
Minderheitsrechten, die ausdrücklich im Gesetzentwurf vor
gesehen sind, nach der Vorlage von den Angestellten gar
nicht Gebrauch gemacht werden kann, unserem Antrage
zustimmen."
Die Deutsche Volkspartei stellte sich grundsätzlich am Sen
Standpunkt, daß die Angestellten paritätisch behandelt wer
den müßten, und beantragte darum weiter, daß, unbeschadet
natürlich der weitgehenden Möglichkeit gemeinsamer Bera
tungen, alle Abstimmungen innerhalb des Betriebs getrennt
nach Arbeitergruppe einerseits und Angestelltengruppe an
dererseits erfolgen sollten; Beschlüsse sollten als gefaßt nur
gelten, wenn dafür in jeder Gruppe eine Mehrheit der
erschienenen Mitglieder und Stellvertreter vorhanden sein
würde.
Die drei Regierungsparteien lehnten zusammen mit den
Unabhängigen auch diesen Antrag ab; ebenso die Anträge, di«
a-7s den Schutz einer anderen Minderheit hinzielten, d. h.
aus den Schutz derjenigen Arbeitnehmer gegen Terror, di«
nicht der gerade in dem betreffenden Betriebe vorherrschenden
Richtung angehören. Zwar war im Ausschuß eine Verein
barung dabin erzielt, worden, daß die Einstellung ebenso wie
die Entlassung eines Arbeitnehmers nicht von feiner „poli
tischen, militärischen, konfessionellen oder gewerkschaftlichen Be
tätigung, von der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einem bestimmten Geschlecht, zu einem politischen, kon
fessionellen oder beruflichen Verein oder einem militärischen
Verbände abhängig gemacht werden dürfe." Es blieb aber
die- Lücke, daß unter dem Druck deS Arbeiter- oder Ange-
stelltenratS beispielsweise Personen von der Einstellung aus
geschlossen werden können, die Mitglieder bestimmter, hier
nicht einwandfrei charakterisierter Vereine sind, vor allem