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Drittens können umgekehrt durch Verordnung gewisse
Grupven von Beamten aus dein Veamtenrat herausgenommen
und dem Betriebsrat zugewiesen werden.
An der Bestimmung zu 1, wonach die öffentlichen Be
amten grundsätzlich nicht unter das Betriebsrätegesetz fallen,
also nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzentwurf- sein
sollen, hat der Ausschuß kaum etwas geändert.
Dagegen fiel im Ausschuß durch Stimmen der Koalition
die zweite Bestimmung, wonach Arbeitnehmer in beamtenähn
licher Beschäftigung in besonderen Fällen herausgehoben und
dem Veamtenrat zugewiesen werden können, und zwar, trotzdem
der preußische Eilenbahnminister und der Vertreter der preu-
K Bergverwaltungen in überzeugender Weise dargetau
daß es ein Unding.sei, dort, wo Beamte und ver
hältnismäßig wenige beamtenähnlich beschäftigte Arbeiter
nebeneinander fast m der gleichen Position, mit gleichen Auf
gaben arbeiten, den einen in den Arbeiterbat zu verweisen,
den anderen in den Veamtenrat, anstatt sie in letzterem zu
sammenzufassen. Stehen geblieben dagegen war im Ausschuß
die dritte Bestimmung, die dahin geht, daß umgekehrt die
Beamten zum Teil mit einem Federstrich, ohn« daß ein Parla
ment gehört, ohne daß die Vertretung der Beamten irgendwiie
hinzugezogen wird, aus dem zuständigen Beamtenrat hinaus»
befördert und dem Betriebsrat zugewiesen werden können. Mit
Recht bezeichnete es der Redner der Deutschen Dolkspartei,
Abg. Dr. Most, als charakteristisch für den Geist, in dem die
Ausschußberatungen geführt worden seien, daß somit die Be»
stinununoen zuungunsten der Beamten stehen geblieben, aber
die Bestimmungen zugunsten der in beamtenähnlichen Stel
lungen befindlichen Arbeiter gestrichen worden seien. Ent
sprechend der klar ausgesprochenen Meinungsäußerung deS
„Deutschen Beamten-Vundes", dessen Direktor selbst Abgeord
neter der Deutschen demokratischen, Partei ist, beantragte die
Deutsche Volkspartel umgekehrt Wiederherstellung der zweiten
und Streichung der zu 3 angeführten Bestimmung. Trotz aller
schonen Worte, die namentlich gelegentlich der Beamteninter
pellation am 1. August 1919 in Weimar auch die Mehrheits
Parteien für die Beamtenschaft gefunden hatten, lehnten Zen
trum und Demokratie mit den Sozialdemokraten den Antrag
ab. Bei der dritten Lesung nahmen sie ihn freilich selbst
)um Teil wieder auf, indem die Bestimmung zugunsten der
beamtenähnlich beschäftigten Arbeiter in den Text des Gesetzes
wieder aufgenommen wurde. Di« auch sonst unter dem Zeichen
des „parlamentarischen Systems" läufige Methode, Anträge