Full text: Das Betriebsrätegesetz

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Drittens können umgekehrt durch Verordnung gewisse 
Grupven von Beamten aus dein Veamtenrat herausgenommen 
und dem Betriebsrat zugewiesen werden. 
An der Bestimmung zu 1, wonach die öffentlichen Be 
amten grundsätzlich nicht unter das Betriebsrätegesetz fallen, 
also nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzentwurf- sein 
sollen, hat der Ausschuß kaum etwas geändert. 
Dagegen fiel im Ausschuß durch Stimmen der Koalition 
die zweite Bestimmung, wonach Arbeitnehmer in beamtenähn 
licher Beschäftigung in besonderen Fällen herausgehoben und 
dem Veamtenrat zugewiesen werden können, und zwar, trotzdem 
der preußische Eilenbahnminister und der Vertreter der preu- 
K Bergverwaltungen in überzeugender Weise dargetau 
daß es ein Unding.sei, dort, wo Beamte und ver 
hältnismäßig wenige beamtenähnlich beschäftigte Arbeiter 
nebeneinander fast m der gleichen Position, mit gleichen Auf 
gaben arbeiten, den einen in den Arbeiterbat zu verweisen, 
den anderen in den Veamtenrat, anstatt sie in letzterem zu 
sammenzufassen. Stehen geblieben dagegen war im Ausschuß 
die dritte Bestimmung, die dahin geht, daß umgekehrt die 
Beamten zum Teil mit einem Federstrich, ohn« daß ein Parla 
ment gehört, ohne daß die Vertretung der Beamten irgendwiie 
hinzugezogen wird, aus dem zuständigen Beamtenrat hinaus» 
befördert und dem Betriebsrat zugewiesen werden können. Mit 
Recht bezeichnete es der Redner der Deutschen Dolkspartei, 
Abg. Dr. Most, als charakteristisch für den Geist, in dem die 
Ausschußberatungen geführt worden seien, daß somit die Be» 
stinununoen zuungunsten der Beamten stehen geblieben, aber 
die Bestimmungen zugunsten der in beamtenähnlichen Stel 
lungen befindlichen Arbeiter gestrichen worden seien. Ent 
sprechend der klar ausgesprochenen Meinungsäußerung deS 
„Deutschen Beamten-Vundes", dessen Direktor selbst Abgeord 
neter der Deutschen demokratischen, Partei ist, beantragte die 
Deutsche Volkspartel umgekehrt Wiederherstellung der zweiten 
und Streichung der zu 3 angeführten Bestimmung. Trotz aller 
schonen Worte, die namentlich gelegentlich der Beamteninter 
pellation am 1. August 1919 in Weimar auch die Mehrheits 
Parteien für die Beamtenschaft gefunden hatten, lehnten Zen 
trum und Demokratie mit den Sozialdemokraten den Antrag 
ab. Bei der dritten Lesung nahmen sie ihn freilich selbst 
)um Teil wieder auf, indem die Bestimmung zugunsten der 
beamtenähnlich beschäftigten Arbeiter in den Text des Gesetzes 
wieder aufgenommen wurde. Di« auch sonst unter dem Zeichen 
des „parlamentarischen Systems" läufige Methode, Anträge
	        
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