Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

W.  Rohrbeck,  Hagelversicherung.

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Freiheit  in  der  Prämienfestsetzung  zu.  Reicht  die  im  Frühjahr  erhobene
Vorprämie  nicht  aus,  so  wird,  der  gesamte  fehlende  Betrag  durch  Nachschuß ­
  erhoben.  Die  Vorprämienbemessung  ist  bei  den  in  Frage  kommenden
Gesellschaften  für  die  Einzelrisiken  keine  übereinstimmende.  Die  Nachschuß,
sorderung  kann  unbegrenzt  geltend  gemacht  werden.  Zu  einer  Entschädigungskürzung
  oder  Jlliquidität  kann  es  nie  kommen.  Jeder  haftet
für  das  Ganze.  Bedenklich  ist  jedoch,  daß  die  Nachschußforderung  in
den  letzten  Jahren  keine  Ausnahme  mehr  bildet.  Das  könnte  sie  aber
bei  genügender  Ansammlung  von  Rücklagen.
Das  Umlageverfahren  erhebt  den  Gesamtbedarf  am  Schlüsse
des  Jahres.  Es  entspricht  bem  Wesen  dieses  Systems.',  nur  den  wirklichen
  Kostenbedarf  umzulegen.  Damit  entfällt  jedoch  seine  Bedeutung
als  Finanzinstitut.  Die  Grundlagen  der  Erhebung  des  Umlagebeitrages
sind  bei  den  einzelnen  Gesellschaften  verschieden.
Bei  den  Vorprämien-  und  Nachfchußsystemen  wie  dem  Umlageverfahren ­
  dienen  die  vorhandenen  Reserven  gegenwärtig  nur  als  Ausgleichsfonds. ­
  Statt  durch  systematische  Anhäufung  mit  der  Zeit  aus
den  Zinseneinnahmen  Prämien-  und  Kostenverringerungen  zu  erreichen,
wird  das  Kapital  selbst  zu  einem  großen  Teile  (satzungsgemäß  können
die  Hälfte,  ja  zwei  Drittel  der  Reserven  alljährlich  herangezogen  werden)
verwertet.  Das  ist  finanztechuisch  um  so  angreifbarer,  als  diese  Kapitalverwertung ­
  auch  bei  denjenigen  Gesellschaften  Platz  greift,  die  neben  den
Vorprämien  bzw.  Umlagen  besondere  Beiträge  zum  Reservefonds  erheben
(10  —20o/o  von  der  Vorprämie,  5 8 /o  von  der  Entschädigung),  deren
Einziehung  nur  dann  einen  wirtschaftlichen  Zweck  hat,  wenn  sie  zur
Stärkung  der  Rücklagen  auch  wirklich  verwandt  werden.  Der  vorübergehende ­
  privatwirtschaftliche  Vorteil  der  Versicherungsnehmer,  in  schweren
Hageljahren  durch  Heranziehung  der  Reservekapitalien  bedeutende  Prämienerleichterungen ­
  zu  erfahren,  führt  schließlich  zu  einer  dauernden  volkswirtschaftlichen ­
  Mehrbelastung,  die  dadurch  entsteht,  daß  die  immer  wieder
geschmälerten  oder  doch  nur  unbeträchtlich  erhöhten  Reserven  einer  rentablen ­
  Kapitalanlage  nicht  zugeführt  werden  können.  Es  tritt  also  keine
erhebliche  Steigerung  der  Zinsgewinne  und  keine  Konsolidierung  des
Dermögensbestandes  ein,  und  damit  wird  eine  ungefähre  Gleichmäßigkeit
w  der  Gesamtprämienforderung  ausgeschlossen.  Eine  Erhöhung  der
3mseneinnahmen  wäre  aber  sehr  notwendig,  da  die  gegenwärtig  von
den  Hagelversicheruugsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit  größtenteils  erhobenen ­
  Betriebsvorschüsse  zur  Bestreitung  der  Hagelschäden  während  der
            
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