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fachung des Mechanismus der Bank betrifft, so haben auch wir
das Gefühl, dass auf diesem Gebiete durch die Aufhebung oder
die Abänderung einiger Verwaltungsorgane Ersparnisse erzielt
werden könnten. Es sind in dieser Hinsicht schon Versuche vor-
genommen worden, wir sind aber der Ansicht, dass die von der
Bank gesammelten Erfahrungen nicht hinreichen, um heute schon
mit genügender Sicherheit über die Aufhebung oder Abänderung
einiger Organe entscheiden zu können. Es dürfte sich also emp-
fehlen, nicht voreilig zu handeln und mit dieser Reform zuzu-
warten, bis sich die Situation abgeklärt hat. Diese Reform kann
mit anderen zum Gegenstand einer nächsten Revision des Gesetzes
gemacht werden.
Das gleiche. ist der Fall mit den den Kantonen auszurichten-
den Entschädigungen. Es kann nicht bestritten werden, dass man
bei der Berechnung dieser Entschädigungen zu weit gegangen ist
und dass dieselben den Gewinn übersteigen, welchen die Kantone
aus der Banknotenemission und der Banknotensteuer zogen. Es
ist sehr leicht, heute den unanfechtbaren Beweis für diese Be-
hauptung zu erbringen. Es ist in dieser Beziehung ein Irrtum
begangen worden, der im Interesse der Wahrheit und der Ge-
rechtigkeit berichtigt werden muss. Der Tribut, den die National-
bank und. der Bund den Kantonen entrichten müssen, soll nur den
Gegenwert der früher von den Kantonen erzielten Gewinne, d. h.
der Verluste darstellen, welche sie durch die Errichtung der
Nationalbank erlitten haben. Ein Recht der Kantone auf eine
weitergehende Entschädigung besteht nicht. Was sie mehr er-
halten, ist als eine Art Subvention zu betrachten, die ebensowohl
aufgehoben als beibehalten werden kann. Diese ganze Frage
bedarf noch einer gründlichen Prüfung und muss einer späteren
Revision des Gesetzes vorbehalten bleiben.
Wir sind also mit den Behörden der Nationalbank der Meinung,
dass unter den gegenwärtigen Umständen die Revision sich darauf
beschränken sollte, einer zu engen Begrenzung des Geschäfts-
kreises der Bank abzuhelfen und diese letztere einiger Fesseln zu
entledigen, die ihrer Entwicklung hinderlich sind, sowie der Um-
sicht ihrer leitenden Organe etwas mehr Initiative und Bewegungs-
freiheit zu gewähren.
Gestützt auf diese Darstellung schlagen wir Ihnen bei Art. 15
des Gesetzes folgende Abänderungen vor, die es der Bank ermög-
lichen sollen, ihren Geschäften grössere Ausdehnung zu geben, und
zwar durch: