Grundsteuer-Veraulagung.
Denkschrift des Generalkommissars
über die
in Gemäßheit der Anweisung für das Verfahren bei
Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaften behufs
anderweiter Regelung der Grundsteuer vom 21. Mai
1861 gewonnenen Einschägungsresultate
in der
. .
P r o v in z Schlesien.
In den drei Bezirken der Provinz Schlesien hat die Einschäßung der Liegenschaften
behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer unter genauer Beobachtung der Vor-
schriften der Anweisung vom 21. Mai 1861, nach Maßgabe des von der Central-
kommission am 27. Mai 1862 vorläufig festgesezten Klassifikationstarifs stattgefunden
und ist im Herbste 1863 beendet worden. Auf die Erzielung der Gleichmäßigkeit
der Einschäßungen haben sowohl die Deputationen selbst, als sämmtliche Auf-
sichtsorgane nach Kräften hinzuwirken gesucht, und alle dabei von den Letzteren ge-
machten Ausstellungen haben sich durch Verständigung mit den Schähern beseitigen
lassen, ohne daß es dazu einer Entscheidung der Bezirkskommission bedurft hat.
Unter Berücksichtigung der Schätungsergebnisse einer größeren Anzahl von Gemar-
kungen im Kreise haben sodann die Veranlagungskommissionen die Arbeiten einer
Prüfung unterzogen und theils nach der Vornahme einiger Revisionen, theils sofort
die ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse die
Schätzungen im Kreise gleichmäßig ausgefallen sind.. Darauf ist das Reklamations-
verfahren nach der Bestimmung des §. 45. der Anweisung vom 21. Mai 1861
eröffnet worden; die dagegen eingelaufenen Einwendungen, die an Zahl und Um-
fang unbedeutend waren, haben zum überwiegendsten Theile durch die Veranlagungs-
kommissionen ihre Erledigung gefunden und, soweit dies nicht geschehen, ist darüber
eine Entscheidung der Bezirkskommission ergangen.
Alle drei Bezirkskommisssionen haben sich außerdem nach eingehender Bera-
thung über die Resultate des Ab- und Einschätungswerks für jeden Kreis ihres
Bezirkes gutachtlich dahin geäußert, daß sie diese Ergebnisse im Ganzen für außer-
urdentlich befriedigend erachten, die Erträge im Vergleiche zu der Wirklichkeit eher
für zu hoch als für zu niedrig ansehen und nur geringfügige einzelne Tarifverände-
rungen zu beantragen haben, um einige wenige Kreise, deren Schähungsresultate
Bedenken erregen, in ein richtigeres Verhältniß zu den übrigen Kreisen des Bezirkes
zu setzen, als gegenwärtig erreicht ist.
Die Bezirkskommissarien haben sich nicht allein dem allgemeinen Urtheile
ihrer Kommissionen , sondern auch fast ohne Ausnahme den einzelnen Vorschlägen
derselben bezüglich der Festhaltung oder Aenderung der provisorischen Tarife ange-
schlossen, so daß im Verlaufe dieser Denkschrift die Uebereinstimmung der Bezirks-
kommission und des Kommissars als vorhanden gelten kann, wo nicht einer Mei-
nungsverschiedenheit besonders erwähnt werden wird.
Zugleich haben die Bezirkskommissarien alle Unterlagen der Tarifirung und
Einschäßung mit Einschluß der ebenfalls befriedigenden geometrischen Arbeiten hierher
eingesandt und da dieselben als vollständig gelten dürfen, so können sie nunmehr
Denkschrift c. Schlesien.