Klassifikationstarife
für die
Provinz Schlesien,
wie solche
a. nach den Beschlüssen der Centralkommission unterm 27. Mai 1862 gemäß g. 33. der
Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags der Liegen-
schaften xc. vom 21. Mai 1861 aufgestellt worden;
h. aus den Beschlüssen der Bezirkskommissionen gemäß g. 48. a. a. O. hervorgegangen;
r. von den Bezirkskommissarien anderweit für angemessen erachtet worden sind;
J. von den Generalkommissarien, beziehungsweise für Holzungen von dem Ober-
landforstmeister von Hagen, zur endgültigen Festsetzung durch die Centralkommission
gemäß g’. 50. a. a. O. in Vorschlag gebracht werden.
V e m e x k u n g.
Von den neben dem Namen jedes Kreises beziehungsweise Klassifikationsdistrikts aufgeführten vier Zeilen
enthält die erste die Tarifsäße nach den Beschlüssen der Centralkommission (oben zu a.), die zweite diejenigen nach
den Beschlüssen der Bezirkskommission (oben zu b.). In der dritten Zeile sind die von den Bezirkskommisssarien
als angemessen erachteten Sähe (oben zu c.) nachgewiesen; in der vierten Zeile endlich die Abänderungsvorschläge
der Generalkommissarien c. (oben zu d.). Wo in der zweiten beziehungsweise dritten und vierten Zeile keine Tarifsätze
eingetragen stehen, ist der zunächst darüber stehende Tarifsat unverändert beibehalten worden.
Denkschrift xc. Schlesien,
der