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erwerbenden Personen einbezogen werden, die nicht hätten sich im Jahre 1904 Unfälle von jugendlichen
unter das Privatbeamtenverssicherungsgeseß fallen, Hilfsarbeitern ergeben, und zwar 3344 mit vorüber-
welches bekanntlich neben einem minimaleu Einkommen gehender und über 4 Wochen dauernder Erwerbs-
noch andere Vorbedingungen, wie die ausschließliche unfähigkeit und 1077 mit dauernder Erwerbsunfähig-
oder doch vorwiegende Dienstleistung, die Erfolgung keit. Wäre daher selbst vom Standpunkte der Krank-
der Bezüge mindestens in Monatsraten tc. verlangt. heitsfürsorge die Freilassung der jugendlichen Hilfs-
Personen, bei denen diese Vorbedingungen nicht zu- arbeiter nicht gerechtfertigt, von der Unfallsstatistik
treffen, müssen aber irgendwo versichert sein. Ganz ab- aus betrachtet ist sie es gewiß nicht.
geschen davon, daß man die Fürsorge für den Nach § 94 der Gewerbeordnung dürfen nur
Krankheits- oder Invaliditätsfall nicht in das Er- Kinder vor dem vollendeten 12. Lebensjahre zu ge-
messen dieser Personen stellen kann, genügt die werblichen Beschäftigungen regelmäßig nicht verwendet
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hier nicht, werden, wogegen vom 14. Lebensjahre an nur die
weil zu einer solchen Versicherung nach § 96 des Beschränkung Platz greift, daß die körperliche Ent-
Reformprogrammes Personen, die über 35 Jahre alt wicklung nicht behindert wird und daß die Arbeitszeit
sind, nicht mehr zugelassen werden. ; Es wäre auch un- acht Stunden nicht übersteigt. Eine so intensive Aus-
billig, daß sselbst im Falle der freiwilligen Versicherung nützung der Arbeitskraft eines jugendlichen Hilfs-
Personen mit einem Einkommen über K 2400— den qrheiters spricht gewiß für dessen Einbeziehung in die
ganzen Beitrag, also auch die Quote des Dienstgebers Jnvaliditätsversicherung, zumal die letztere ein weiteres
aus eigenem tragen müssen. Die Unfallversicherungs- Mittel sein wird, um der auf der Verwendung nur
anstalten haben in Bezug auf die Invalidenversicherung iugendlicher Arbeiter basierenden Schmutkonkurrenz
ebenfalls ein Interesse an der Erhöhung der Minimal- (igen Riegel vorzuschieben. Ein etwaiger Hinweis auf
grenze mit Rücksicht auf das Ruhen der Unfallsrente die finanzielle Jnanspruchnahme durch den Staats-
beim Zusammentreffen mit der Invaliditätsrente. zuschuß für die Invalidenrente wäre nicht gerecht-
Aus dem Vorgessagten ergeben sich folgende An- fertigt, denn wenn die Invalidität Jugendlicher eine
träge: seltene Erscheinung ist, so kann ein nennenswerter
1. Die im Alinea 1, § 3 für die Be- Effekt durch solche Invaliditätsfälle gewiß nicht ein-
freinng von der Versicherungspflicht mit treten; ist aber das Gegenteil der Fall, dann wäre
den Beträgen von 200 Kmonatlich oder 2400K damit auch bewiesen, daß die jugendlichen Hilfsarbeiter
jährlich angenommene GBehaltsgrenze ist auf unbedingt einzubeziehen sind. Der Hinweis auf die
300K, beziehungsweise 3600K zu erhöhen, deutsche Invalidenversicherung, nach welcher die
die Worte „im Monats- oder Jahresgehalte JInvalidenversicherungspflicht ersst mit dem 16. Jahre
stehend“ sind zu eliminieren. eintritt, genügt nicht zur Motivierung dieser Ausnahme,
2. Änderung des § 27 in dem Sinne, daß da erst untersucht werden müßte, ob die Verwendung
den Versicherten der VI. Lohnklasse ärztliche jugendlicher Hilfsarbeiter bei uns denselben gesetzlichen
Hilfe, Heilmittel ec. nicht zuerkannt, dagegen Beschränkungen unterworfen ist wie in Deutschland.
das nach Alinea 2 zu gewährende Kranken- Was die Festseßzung einer oberen Altersgrenze
geld entsprechend erhöht wird. anbelangt, so erscheint die Motivierung des Reform-
Altersgrenze s 4, Zahl 2. Was zunächst die programms zwingend und wäre es nicht am Plate,
Annahme einer Mindestgrenze von 16 Jahren für die für die Invalidität Übergangsbestimmungen auf-
Invalidenverssorgung anbelangt, so kann derselben aus zunehmen, die unter allen Umständen eine schwere
dem Grunde nicht zugestimmt werden, weil in unfall- finanzielle Belastung involvieren, eveutuell die ganze
versicherungspflichtigen Betrieben eine solche Ein- finanzielle Grundlage, auf der die Reform aufgebaut
schränkung nicht Platz greift. Ein in dem Alter bis zu werden soll, erschüttern können. Die Regierungs-
16 Jahren Verunglückter würde im Falle totaler Er- vertreter berechnen, daß bei Entfall der oberen
werbslosigkeit der Unfallversicherung dauernd zur Last Altersgrenze die individuelle Beitragslast sich um
fallen, weil die nach § 142 Reformprogramm vor- 10 Prozent erhöhen und der Staat in den ersten
gesehene Einrechnung der Invalidenrente nicht ein- fünf Jahren statt zwei Millionen Kronen zusammen
treten könnte, was um so schwerer ins Gewicht fällt, 15 Millionen Kronen beizusteuern haben würde. Die
als nach der Unfallstatistik für das Jahr 1904 sich von mehreren Seiten hervorgehobene Unbill für
unter 1000 versicherten Arbeitern 50 jugendliche bereits in Beschäftigung stehende Arbeiter, welche die
befanden, ein Verhältnis, das ziemlich konstant ist. Altersgrenze überschritten haben, muß angesichts der
Das sind bei ciner Zahl von zirka 1,600.000 im finanziellen Rückwirkung in Kauf genommen werden.
Jahre 1904 versicherten Vollarbeitern 80.450 jugend- Aus finanziellen Gründen könnte ich nicht einmal einer
liche Hilfsarbeiter. Nimmt man die Unfallsgefahr Kürzung der Wartezeit zustimmen, wenn nicht seitens
eines jugendlichen Hilfsarbeiters gleich jener einer des verssicherungstechnischen Departements im Mini-
Arbeiterin an, also mit !/4, beziehungsweise !/, der sterium des Innern die weitesstgehenden Aufschlüsse
Unfallsgefahr eines männlichen Vollarbeiters, so gegeben und der Industrie die Möglichkeit geboten
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