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doppelte Krankengeld erhalten würde. Geringfügige als sie bei dem Abschlusse des Dienstvertrages von
Lohnaufbesserungen können daher große Steigerungen beiden Vertragsteilen in Rücksicht gezogen wurden.
des Krankengeldes verursachen und es muß befürchtet Was den Wert der Naturalbezüge anbelangt, so
werden, daß die mangelhafte Lohnklasseneinteilung verlange ich mit aller Entschiedenheit die Beibehaltung
den Keim beständiger Lohnstreitigkeiten in sich der Bestimmung, daß durch die Anrechnung dersselben
birgt, daß aber auch die prozentuvelle Höhe des die Einreihung der Versicherten in eine höhere als die
Krankengeldes (zum Beispiel Lohnklasse Il 50 bis nächste, seinem Barlohne entsprechende Lohnklasse
100 Prozent, Lohnklasse IV 50 bis 83 Prozent), nicht bewirkt werden dürfe. Die Beibehaltung dieser
einen mächtigen Anreiz für die Simulation bilden Bestimmung wird besonders im Falle der Einbeziehung
kann. So sehr auch eine ins Detail gehende Lohn- der landwirtschaftlichen Arbeiter in Betracht kommen
klasseneinteilung die Evidenz erschwert und die und es würde von Haus aus die Möglichkeit einer
Berechnungen kompliziert, so dringend ist sie mit Rück- folgenschweren Verwirrung gegeben, wenn keine Be-
sicht auf die hervorgehobenen Argumente zu fordern, schränkung bezüglich der Anrechnung der Natural-
weshalb ich eine des spätern näher auszuführende bezüge ausgesprochen würde. ]
Unterteilung der Lohrklassen empfehle. Daß die Bewertung der Naturalbezüge der
Endlich ist vom Standpunkle der Industrie eine politischen Landesbehörde mit den im Reformprogramm
weitere und sehr wichtige Forderung aufzustellen, von bestimmten Einschränkungen übertragenwird, unterliegt
der übrigens schon in einem früheren Kapitel die Rede keinem Anstande. Dagegen empfiehlt es jich nicht, das
war. Dieselbe betrifft den weiteren Ausbau des Lohn- Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu pflegen,
klassensystems und ist heute um so wichtiger, als bei vielmehr sollte dieses Einvernehmen mit den Markt-
richtiger Handhabung des Gesetzes vom 16. Dezember behörden, also denGemeinden, mit den Handels- und
1906 (Privatbeamten-Verssicherungsgesetß) zahlreiche Gewerbekammern und den Genossenschaften ge-
Individuen, die Bezüge genießen, deren Ausmaß den pflogen werden. Dem Zusatzantrage, daß die Fest-
Betrag von 1800 K jährlich weit übersteigen wird, stellung der Durchschnittspreise der Naturalbezüge
unter die Fürsorge der Arbeiterversicherungs-Gesehz- im Verwaltungsverfahren angefochten werden könne,
gebung fallen werden. Daraus resultiert nun der ist beizustimmen. Das Recht der Anfechtung foll auch
Antrag, daß eine VI. Lohnklasse mit einem Jahres- den territorialen Anstalten zukommen. Durch die
verdienste von 1800 K bis 2400 K nnd eine Festsesung der Werte der Naturalbezüge seitens der
VU. Klasse mit einem Jahresverdienst über 2400 K politischen Landesbehörde dürfte jedoch weder der
angegliedert werde. Versicherte noch der versicherungspflichtige Betrieb
U w übrigen Bestimmungen der §§ 14 und 15 seines Rechtes beraubt werden, im einzelnen Falle die
sind von w Bestreben gr die Differenzen, Bemessung und Anrechnung der Naturalbezüge im
welche sich bislang hinsichtlich der Einbeziehung der Einspruchsverfahren anzufechten.
Naturalbezüge und deren Bewertung ergeben haben, Die Bestimmung des s 15, betreffend Akkord-,
tunlichst abzuschwächen. Da ist zunächst die Frage, Stück- und Zeitlöhne, Überstunden c., ist unklar und
welche Einkommensquellen des Arbeiters überhaupt es ist zu fürchten, daß es überhaupt nicht möglich
als Arbeitsverdienst zu gelten haben, eine Frage, die sein wird, in dieser Beziehung eine allen Bedenken
so gelöst wird, daß das Reformprogramm auch Tan- Rechnung tragende Regelung zu treffen. Das ist eben
tiémen und Naturalbezüge inbegriffen wissen will. der Nachteil des Lohnklassensystems, daß schwankende
Die analoge Bestimmung des § 3 des Privatbeamten- Löhne niemals werden richtig erfaßt werden können.
Versicherungsgesezes ist viel spezialisierter, indem Das Gutachten der Arbeiter-Unfallversicherungs-
ausdrücklich vorgeschrieben wird, daß Quartiergelder, anstalten äußert sich in dieser Frage wie folgt:
Aktivitäts- und Funktionszulagen sowie alle Arten „Wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem
von Naturalbezügen in den Gehalt einzubeziehen Arbeitnehmer ausschließlich die Entlohnung nach der
seien und indem weiters mangels des Nachweises Zeit (Tag, Woche, Monat, Jahr) vereinbart so erfolgt
eines anderen Wertes die Feststellung der Höhe dieser die Einreihung nach dem Zeitlohne. Ist hingegen die
Bezüge durch die Annahme bestimmter Prozentsähe Entlohnung nach einem anderen Maßstabe vereinbart
des baren Gehaltes durchzuführen ist. (Akkordlohn, Stücklohn u. dgl.), so ist die Lohnklasse
Der Verbesserungsantrag des Arbeitsbeirates, zunächst nach jenem Verdienste zu bestimmen, den der
wonach als Arbeitsverdienst auch Tantiémen und Versicherte voraussichtlich im Durchschnitte erzielen
Naturalbezüge, ferner Leistungen Dritter, insoweit wird; ergibt sich im Durchschnitte von zwölf
solche im Sinne des § 12 an die Stelle des Arbeits- aufeinander folgenden Wöochen ein Arbeitsverdienst,
lohnes treten, gelten sollen, ist dem Texte des Reform- welcher die Einreihung in eine andere Lohnklasse
programmes jedenfalls vorzuziehen. Auch er läßt viele begründet, so hat der Betriebsunternehmer hievon die
Streitfragen offen. Ich würde dafür plaidieren, daß Anzeige zu erftatten (§119).
solche Leistungen Dritter nur insoweit für die Er- Auch diese Fassung ist nicht zutreffend, da heute
mittlung des Verdienstes in Betracht kommen können, in den fabriksmäßigen Betrieben immer mehr die