Zu den weiteren, diesen Gegenstand betresfenden § 84 von einer „allgemeinen oder Arbeitsinvalidität“
Bestimmungen wäre folgendes zu erwähnen : abhängig, also von einer allgemeinen und dauernden
Hu § 82 wurde gegen die Unternehmerstimmen Minderung der Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel.
im Arbeitsbeirate ein Ammendement angenommen Dem gegenüber will der Ausschuß des Arbeitsbeirates
dahingehend, daß dem Arbeitnehmer förmlich eine die „einfache Berufsinvalidität“ als Voraussezung des
Kontrolle über die Beitragsabstattung dadurch er- Rentenanspruches gelten lassen. Über die einschneidende
möglicht werden soll, daß spezielle Verständigungen Wirkung der letzteren Definition der Invalidität geben
an den ersteren herauszugeben wären. die Vorkommnisse in Deutschland, die schließlich zu
Dagegen möchte ich mich auch hier mit aller einer verschärften Zuerkennungspraxis führten, hin-
Entschiedenheit wenden. Es geht wohl nicht an, den länglich Aufschluß. Graf Posadowski berichtete darüber
Unternehmer der Kontrolle durch seinen Arbeiter zu ! Reichsrate, daß infolge der Revision der Invaliden-
unterwerfen; dazu sind andere Organe da. In den versicherungsanstalten die Zahl der neu bewilligten
seltensten Fällen würden es die Arbeiter wagen, in Zuvalidenrenten, welche im Jahre 1803 noch 152.871
dieser Beziehung ein offenkundiges Mißtrauen gegen Öetrug, im Jahre 1904 auf 140.112, also um 12.759
den Unternehmer zu zeigen. Gewöhnlich dürfte ihnen zurückgieug, nachdem vorher eine ganz außergewöhn-
die Bessähigung mangeln, um beurteilen zu können, liche Steigerung bemerkbar war. Der Rückgang beläuft
ob eine ungesetliche Handlung des Unternehmers vor- sich demnach auf zirka 8 Prozent und mit diesem
liegt und es wäre die Einführung einer solchen Kon- Schlüssel gerechnet, würden schon im zehnten Jahre
trolle nichts anderes als eine Gefahr der Störung der Versicherung den Ansätzen des Reformprogramms
des sozialen Friedens, indem sich unbotmäßige Ele- Seite 204) folgend 3:75 Millionen Kronen mehr
mente ein besonderes Vergnügen machen würden, ohne W!fsubringen sein, wollte man die Berufsinvalidität
jeden Grund sich an dem Unternehmer zu reiben. gelten lassen. Es ist also unbedingt die im Reform-
Bezüglich der im Programme vorgesehenen programme vorgesehene Definition beizubehalten.
Wartezeiten läßt sich nicht viel bemerken. Das Ausmaß Das Ausmaß der Invalidenrente ist, wie im
derselben ist unter Berücksichtigung der wirtschaft- Motivenberichte wiederholt hervorgehoben wird, wie
lichen Verhältnisse ein Ergebnis verssicherungstech- aber auch die früher erwähnten Ziffern beweisen,
nischer Berechnungen, an welchen nicht gerüttelt werden ttwos höher als in Deutschland. Da jede Änderung
darf, wenn nicht die finanziellen Grundlagen des dieses Ausmaßes nach oben zweifellos bedeutende
Programmes erschüttert werden sollen. Ein wiederholt Kosten erfordern würde, wird man sich mit den im
ausgesprochenes Verlangen geht dahin, daß die Ent- § 85 vorgesehenen Renten zufrieden geben müssen
schädigungsleisstung nicht von einer Wartezeit ab- und wäre daher jeder weiter gehende Autrag ent-
hängig gemacht werden soll, wenn die Invalidität die schieden zu bekämpfen.
Folge eines Betriebsunfalles ist. Die Berücksichtigung Die Bestimmung des § 87, durch die die aktive
dieses Verlangens böte für die Industrie insofern Militärdienstleistung in die Wartezeit einbezogen wird,
einen Vorteil, als sie eine Entlastung der Arbeiter- kann man aus dem Grunde akzeptieren, weil der Staat
unfallversicherung bedeuten würde. Andrerseits in- nach § 112 einen Teilbetrag leistet, der den Arbeit-
volviert aber diese Ausdehnung der gesetzlichen Be- geberbeitrag der ersten, beziehungsweise zweiten Lohn-
stimmungen zweifellos eine bedeutende Belastung der klasse übersteigt. Was die Einrechnung der Zeit, in
Invalidenversicherung, über welche, wenn sie überhaupt welcher der Versicherte infolge Krankheit arbeits-
ziffermäßig nachgewiesen werden kann, Aufklärungen unfähig war, anbelangt, sso müßte doch zumindest die
erwünscht wären. Es ist aber auch zu berüctsichtigen, Minimaldauer einer solchen Krankheit festgesett werden,
daß schon bei der Unfallversicherung die Entscheidung weil sonst die Evidenz ungemein erschwert würde.
darüber, ob es sich im einzelnen Falle um eine Ver- Vergleiche §§ 54, 92 und 107). Besonders interessant
unglückung im Betriebe handelt, eine ungemein ist in diesem Belange eine Gegenübersstellung des zweiten
schwierige ist. Wie schwer würde sich erst diese Ent- Alinea des § 103 mit dem § 28. Der Verlust der
scheidung bei den landwirtschaftlichen Betrieben und Anwartschaft bei einer vierwöchentlichen Krankheits-
bei dem Gesinde gestalten, zumal keinerlei Unfalls- dauer kann im Hinblicke auf die mit 200 Beitrags-
erhebungen eingeleitet werden, also kein beglaubigtes wochen berechnete Wartezeit kaum in die Wagschale
Material vorliegt. Es wird daher auf dieses Verlangen fallen und es wäre daher Alinea 2 des § 87 dahin
insolange nicht eingegangen werden können, als der zu ergänzen, daß die Anrechnung der Krantheitszeit
reis der Unfallversicherten sich mit jenem der In- in die Wartezeit nur dann erfolgt, wenn erstere länger
validenversicherten deckt, wie schr man auch die Billigkeit als vier Wochen dauerte oder Beiträge geleistet wurden.
der erwähnten Anregung anerkennen mag. Zu § 93 letter Absay betreffend die Höhe der
Von ganz besonderem Belange für die Leistungen Angehörigenunlerstützung im Falle der Unterbringung
ist die Definition des Begriff es der In- eines Invaliden in einer Heilanstalt wurde vom
validit ät. Das Reformprogramm macht die Zu- Ausschusse des Arbeitsbeirates ein Zusatzantrag ange-
billigung der Invalidenrente im zweiten Alinea des nommen. Darnach soll diese Unterstützung die volle
[ !