Full text: Verhandlungen des Industrierates über den Ausbau und die Reform der Arbeiterversicherung

der ersten Lohnklasse einem Krankengelde von 40 h mungen des s 45 eine Abstufung der Beiträge nach 
ein Wochenbeitrag von 22 h, in der zweiten Lohn- den Lohnklassen, und zwar in der Weise, daß die 
klasse einem Krankengelde von 80 h , ein Wochen- niedrigste Lohnklasse den verhältnismäßig größten 
beitrag von 32 h und so weiter immer günstiger Beitrag leistet, zulässsig ist. Für die Unternehmer ist 
gegenüber. In der ersten Lohnklasse reicht also der die Konstatierung dieser Tatsache ein wichtiger Finger- 
Betrag in der halben Höhe des Krankengeldes nicht zeig, da sie die Beitragspolitik der Krankenkassen nicht 
zur Deckung der Verssicherungsleistungen aus. Man ohne jede Kontrolle den Händen der Arbeitnehmer 
muß daher § 44 so interpretieren, daß die Maximal- anvertrauen können. 
begrenzung des Wochenbeitrages nur als Äquivalent tz Z; 
für das nach § 44, Punkt 2 zu beziehende Kranken- II. Invalidenversicherung. 
geld, für die Verwaltungskosten, für die Dotierung des Der Zuschuß des Staates zu den Invalidenrenten 
Reservefonds, für den Beerdigungsbeitrag und zur ist ein Gebot der Billigkeit und durchdie bedeutende Ein- 
allfälligen Beitragsleistung zu einem Krankassenver- flußnahme, diesich derselbe auf die Verwaltung der In- 
band dienen soll, während durch die weitere Umlegung validenverssicherung vorbehält, gerechtfertigt. Derhaupt- 
der Kosten für die „ärztliche Hilfe mitinbegriffen des sächlichste Streitpunkt in dieser Frage besteht darin, daß 
geburtshilflichen Beistandes, sowie die notwendigen von mancher Seite beantragt wurde, die Aufteilung 
Heilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe“ dieses des Staatszuschusses unter die Versicherten der ver- 
Höchstausmaß überschritten werden kann. schiedenen Lohnklassen in der Weise vorzunehmen, daß 
Damit wird aber die Sache sehr bedenklich, der Staatszuschuß in eine gewisse Proportion zum 
troßpdem ein Blick auf die Berechnungstabelle Grundbetrag der Rente und zu den Beiträgen gebracht 
(Seite 197) zeigt, das die Ausfälle der ersten Lohn- wird. Bestimmend für diesen Antrag war offenbar die 
flasse durch die Überschüsse der anderen Lohnklassen Erwägung, daß die industrielle Arbeiterschaft durch die 
wohl weitaus wettgemacht werden könnten. Denn gleichmäßige Verteilung des Staatszuschusses gegen- 
dieser Umstand zeigt wieder eine Bevorzugung der über der etwa einzubeziehenden landwirtschaftlichen 
Niedrigstentlohnten, also nicht der industriellen Arbeiterschaft zu Schaden komme, eine Erwägung, der 
Arbeiterschaft, die umso bestimmter vermutet werden die Richtigkeit, wie aus nachstehender Aufstellung 
kann, als es zweifelhaft ist, ob nach den Bestim- hervorgeht, nicht abzusprechen ist: 
Nach Abzug des Staats- ; 
Lohnklassen Eur Äbetrus beitreg: vet Uer"cceticn Weiz in Prozenten 
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I u 60 30 1.0 25 
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Begründet wird die prozentuelle Höherbeteiligung in den unteren Lohnklassen auch ein höherer Beitrag 
an den JInvalidenrenten in den ersten zwei Lohn- geleistet werden müßte, so zwar, daß sich folgender 
klassen damit, daß die wirtschaftlich Schwächsten da- Beitragstarif ergeben würde: 
durch unterstützt werden sollen. Bei der 
Nun hat die Regierung im Aunusschusse des Lohn- Wochenbetrng Annahme eines 
Arbeitsbeirates zu der vom Antragsteller vorge- klasse nach § 102 ö0prozentigen 
nommenen Aurskteilung, wie folgt, Stellung genommen: Staatszuschusses 
10 
Lohnklasse Grundbetrag Suuzzh.s " 1 “ 
. 120 60 '. 40 38 
IT 1560 76 50 '4 
l:] 180 90 60 50 
' zu wh Da nun die Beitragsleistung zur Hälste die 
st) 135 Unternehmer, zur anderen Hälfte die Arbeitnehmer 
betrifft, so würde eine wöchentliche Mehrbelastung von 
Die Folge einer solchen Aufteilung wäre, daß 3 h für die I. und 2 h für die II. Lohnklasse resul- 
für die Aufbringung der höheren individuellen Anteile tieren. 
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