der ersten Lohnklasse einem Krankengelde von 40 h mungen des s 45 eine Abstufung der Beiträge nach
ein Wochenbeitrag von 22 h, in der zweiten Lohn- den Lohnklassen, und zwar in der Weise, daß die
klasse einem Krankengelde von 80 h , ein Wochen- niedrigste Lohnklasse den verhältnismäßig größten
beitrag von 32 h und so weiter immer günstiger Beitrag leistet, zulässsig ist. Für die Unternehmer ist
gegenüber. In der ersten Lohnklasse reicht also der die Konstatierung dieser Tatsache ein wichtiger Finger-
Betrag in der halben Höhe des Krankengeldes nicht zeig, da sie die Beitragspolitik der Krankenkassen nicht
zur Deckung der Verssicherungsleistungen aus. Man ohne jede Kontrolle den Händen der Arbeitnehmer
muß daher § 44 so interpretieren, daß die Maximal- anvertrauen können.
begrenzung des Wochenbeitrages nur als Äquivalent tz Z;
für das nach § 44, Punkt 2 zu beziehende Kranken- II. Invalidenversicherung.
geld, für die Verwaltungskosten, für die Dotierung des Der Zuschuß des Staates zu den Invalidenrenten
Reservefonds, für den Beerdigungsbeitrag und zur ist ein Gebot der Billigkeit und durchdie bedeutende Ein-
allfälligen Beitragsleistung zu einem Krankassenver- flußnahme, diesich derselbe auf die Verwaltung der In-
band dienen soll, während durch die weitere Umlegung validenverssicherung vorbehält, gerechtfertigt. Derhaupt-
der Kosten für die „ärztliche Hilfe mitinbegriffen des sächlichste Streitpunkt in dieser Frage besteht darin, daß
geburtshilflichen Beistandes, sowie die notwendigen von mancher Seite beantragt wurde, die Aufteilung
Heilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe“ dieses des Staatszuschusses unter die Versicherten der ver-
Höchstausmaß überschritten werden kann. schiedenen Lohnklassen in der Weise vorzunehmen, daß
Damit wird aber die Sache sehr bedenklich, der Staatszuschuß in eine gewisse Proportion zum
troßpdem ein Blick auf die Berechnungstabelle Grundbetrag der Rente und zu den Beiträgen gebracht
(Seite 197) zeigt, das die Ausfälle der ersten Lohn- wird. Bestimmend für diesen Antrag war offenbar die
flasse durch die Überschüsse der anderen Lohnklassen Erwägung, daß die industrielle Arbeiterschaft durch die
wohl weitaus wettgemacht werden könnten. Denn gleichmäßige Verteilung des Staatszuschusses gegen-
dieser Umstand zeigt wieder eine Bevorzugung der über der etwa einzubeziehenden landwirtschaftlichen
Niedrigstentlohnten, also nicht der industriellen Arbeiterschaft zu Schaden komme, eine Erwägung, der
Arbeiterschaft, die umso bestimmter vermutet werden die Richtigkeit, wie aus nachstehender Aufstellung
kann, als es zweifelhaft ist, ob nach den Bestim- hervorgeht, nicht abzusprechen ist:
Nach Abzug des Staats- ;
Lohnklassen Eur Äbetrus beitreg: vet Uer"cceticn Weiz in Prozenten
Kr o n e n
I u 60 30 1.0 25
! ; gt Z 1U50 60 20 40
111 « Elpttic:25 [800 90 30 50
i4. i 210 120 4Ê ) 57
' «j. | N40 150 D’. 62'6
E c r 180 60 66'6
Begründet wird die prozentuelle Höherbeteiligung in den unteren Lohnklassen auch ein höherer Beitrag
an den JInvalidenrenten in den ersten zwei Lohn- geleistet werden müßte, so zwar, daß sich folgender
klassen damit, daß die wirtschaftlich Schwächsten da- Beitragstarif ergeben würde:
durch unterstützt werden sollen. Bei der
Nun hat die Regierung im Aunusschusse des Lohn- Wochenbetrng Annahme eines
Arbeitsbeirates zu der vom Antragsteller vorge- klasse nach § 102 ö0prozentigen
nommenen Aurskteilung, wie folgt, Stellung genommen: Staatszuschusses
10
Lohnklasse Grundbetrag Suuzzh.s " 1 “
. 120 60 '. 40 38
IT 1560 76 50 '4
l:] 180 90 60 50
' zu wh Da nun die Beitragsleistung zur Hälste die
st) 135 Unternehmer, zur anderen Hälfte die Arbeitnehmer
betrifft, so würde eine wöchentliche Mehrbelastung von
Die Folge einer solchen Aufteilung wäre, daß 3 h für die I. und 2 h für die II. Lohnklasse resul-
für die Aufbringung der höheren individuellen Anteile tieren.
a