aber nach Ablauf der jetzigen Geltungsdauer nochmals zur
Prolongation gebracht wird.
3. daß der Ausnahmetarif vom 17. August 1911, 19: Err:
tember rau! für Gerste zu Futterzwecken und Mais
zu Futter- oder Brennereizwecken und andere Futter-
mittel wie Erbsenschalen c., welcher am 30. Juni 1912
zum Ablauf gekommen ist, und daß ferner
1. der Ausnahmetarif vom 10. Oktober 1912 für Gerste
und Mais zu Futterzwecken, der am 31. Dezember d. Js.
sein Ende erreicht, in keinem Falle wieder eine Erneuerung
erfährt und daß schließlich
5. der in der 81. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 7. Juni
1912 gefaßte Beschluß, nach welchem vor Ergreifung jeder
die Binnensschiffahrt berührenden Maßregel und vornehmlich
vor Gewährung irgendwelcher Ausnahmetarife die Vertreter
der Binnenschiffahrt zu hören sind, in Wirklichkeit zur
Durchführung gelangt.
Wenngleich nun auch unserem Verein gegenüber in einem Antwort-
schreiben des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 1. Juli d. Js.
II. 28 Cg. 3558 zs 38 zt ;
fe â t 151.0 bereits die Erklärung abgegeben wurde, daß eine Ver-
längerung der Geltungsdauer des unter 4 genannten Ausnahmetarifes über
den 31. Dezember d. Js. hinaus nicht in Aussicht genommen sei, so wollen
wir doch nicht unerwähnt lassen, daß neuerdings der Handelstag, auf
eine in der letzten Tagung gegebene Anregung hin, bei sämtlichen dem
Handelstag angehörenden Handelskammern eine Rundfrage
I. über die Wirkung des Notstandstarifs für Futtermittel vom
Jahre 1911,
I1. über Vorschläge für eine etwaige künftige Regelung
gehalten hat und da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß sich eine
Anzahl dieser Handelskammern, die den Wasserstraßen fern liegen und
an der Schiffahrt keinerlei Interesse haben, für jede Bahnfrachtermäßigung
aussprechen und damit die Frage der Erneuerung der zuletzt unter s
und 4 bezeichneten Tarife leicht wieder ins Rollen gebracht werden könnte,
so erscheint es uns dringend geboten, keine Gelegenheit vorübergehen zu