Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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schränkung zur freien Ausübung überlassen sind. Abgesehen 
hiervon geht ihm jedes eigene Interesse an der AG. ab. Doch 
sind auch Mischformen denkbar. Etwa wenn der Vertrauens- 
mann außerdem noch eigene ungebundene Aktien besitzt oder 
wenn er in der Leitung der AG. selbst sitzt. Selbstverständlich 
kann er dann nicht mehr als Treuhänder angesprochen werden, 
wenn er kraft seines eigenen ungebundenen Aktienbesitzes oder 
etwa als einziges Vorstandsmitglied ohne Abhängigkeit in der 
Geschäftsführung von dem Aufsichtsrat in der Lage ist, sich 
selbst für die Ausübung des Stimmrechts die Weisungen zu 
erteilen, denen er vertraglich unterworfen ist, die Bindung seines 
Stimmrechts also gegenstandslos wird“). Ebenso können Über- 
gänge zur Form der gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Be- 
herrschung gegeben sein. Man mag in manchen Fällen die ver- 
tragliche Bindung des Treuhänders nicht als zureichend 
empfinden und wird sie dann in anderer Weise verstärken, etwa 
indem man sich an dem Unternehmen des Treuhänders, ins- 
besondere wenn dieser ‚eine Gesellschaft oder rechtsfähige 
Körperschaft ist, mit einem erheblichen Betrag beteiligt oder 
von vornherein nur eine solche Person oder Gesellschaft ‘als 
Treuhänder aussucht. Solange diese Beziehungen anderer Art 
nicht so weitgehend sind, daß sie den Aktionär völlig in seinen 
Entschließungen von der AG. abhängig machen, wird man des- 
wegen die Rechtserheblichkeit des Treuhandverhältnisses nicht 
in Zweifel ziehen können. Daß vertragliche Bindungen noch 
nebenher für notwendig erachtet wurden, gibt im Zweifelsfall 
gerade ein Indiz gegen die Eigenschaft des Aktionärs als 
Tochtergesellschaft ab, falls nicht nach Abschluß der vertrag- 
lichen Vereinbarungen die Situation des Aktionärs in dieser 
Richtung sich entscheidend verändert hat. Andererseits ‘wird 
man häufig, wenn solche engeren Beziehungen zwischen AG. 
und Aktionär existieren, sich bei dem Fehlen ausdrücklicher 
Vertragsvereinbarungen über die Ausübung seiner Mitglied- 
schaftsrechte nicht ohne weiteres beruhigen dürfen, sondern es 
ist die Vermutung umso näherliegend, daß vertragliche Bin- 
dungen stillschweigend eingegangen wurden, 
Ob eine durch vertragliche Vereinbarung geschaffene 
Bindung des Stimmrechts überhaupt ausreicht, um das Stimm- 
recht des Treuhänders als tatsächlich von der AG. selbst in An- 
spruch genommen ansehen zu können, kann erst eine ein- 
1) Die Stipulierung solcher Verpflichtungen wird in diesen Fällen 
dann überhaupt als überflüssig erscheinen und, wenn sie vorkommt, 
meist nur daraus zu erklären sein, daß zur Zeit der Vereinbarung der 
Sen Annerhalß der AG. noch nicht die später erlangte Herrschafts- 
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