ARE
schränkung zur freien Ausübung überlassen sind. Abgesehen
hiervon geht ihm jedes eigene Interesse an der AG. ab. Doch
sind auch Mischformen denkbar. Etwa wenn der Vertrauens-
mann außerdem noch eigene ungebundene Aktien besitzt oder
wenn er in der Leitung der AG. selbst sitzt. Selbstverständlich
kann er dann nicht mehr als Treuhänder angesprochen werden,
wenn er kraft seines eigenen ungebundenen Aktienbesitzes oder
etwa als einziges Vorstandsmitglied ohne Abhängigkeit in der
Geschäftsführung von dem Aufsichtsrat in der Lage ist, sich
selbst für die Ausübung des Stimmrechts die Weisungen zu
erteilen, denen er vertraglich unterworfen ist, die Bindung seines
Stimmrechts also gegenstandslos wird“). Ebenso können Über-
gänge zur Form der gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Be-
herrschung gegeben sein. Man mag in manchen Fällen die ver-
tragliche Bindung des Treuhänders nicht als zureichend
empfinden und wird sie dann in anderer Weise verstärken, etwa
indem man sich an dem Unternehmen des Treuhänders, ins-
besondere wenn dieser ‚eine Gesellschaft oder rechtsfähige
Körperschaft ist, mit einem erheblichen Betrag beteiligt oder
von vornherein nur eine solche Person oder Gesellschaft ‘als
Treuhänder aussucht. Solange diese Beziehungen anderer Art
nicht so weitgehend sind, daß sie den Aktionär völlig in seinen
Entschließungen von der AG. abhängig machen, wird man des-
wegen die Rechtserheblichkeit des Treuhandverhältnisses nicht
in Zweifel ziehen können. Daß vertragliche Bindungen noch
nebenher für notwendig erachtet wurden, gibt im Zweifelsfall
gerade ein Indiz gegen die Eigenschaft des Aktionärs als
Tochtergesellschaft ab, falls nicht nach Abschluß der vertrag-
lichen Vereinbarungen die Situation des Aktionärs in dieser
Richtung sich entscheidend verändert hat. Andererseits ‘wird
man häufig, wenn solche engeren Beziehungen zwischen AG.
und Aktionär existieren, sich bei dem Fehlen ausdrücklicher
Vertragsvereinbarungen über die Ausübung seiner Mitglied-
schaftsrechte nicht ohne weiteres beruhigen dürfen, sondern es
ist die Vermutung umso näherliegend, daß vertragliche Bin-
dungen stillschweigend eingegangen wurden,
Ob eine durch vertragliche Vereinbarung geschaffene
Bindung des Stimmrechts überhaupt ausreicht, um das Stimm-
recht des Treuhänders als tatsächlich von der AG. selbst in An-
spruch genommen ansehen zu können, kann erst eine ein-
1) Die Stipulierung solcher Verpflichtungen wird in diesen Fällen
dann überhaupt als überflüssig erscheinen und, wenn sie vorkommt,
meist nur daraus zu erklären sein, daß zur Zeit der Vereinbarung der
Sen Annerhalß der AG. noch nicht die später erlangte Herrschafts-
mac %