Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
bei Begebung von Verwaltungsaktien.
Die bisherigen Erörterungen hatten vornehmlich das Interesse
der Gläubiger im Auge, das durch die Überlassung von
Verwaltungsaktien an Freunde der Gesellschaft beeinträchtigt
werden könnte und die strikte Innehaltung der zu ihrem Schutz
getroffenen zwingenden Vorschriften notwendig macht. Nicht
weniger oder vielmehr in noch höherem Grade wird aber auch
das Interesse der Stammaktionäre von solchen Vorgängen berührt,
und zwar — abgesehen von ihrer stärksten Wirkung, der Verschiebung
der Machtverhältnisse innerhalb der Geselischaft, der
ein besonderer Abschnitt gewidmet ist ($ 7) — in dem vermögensrechtlichen
Inhalt ihrer Mitgliedschaftsrechte. Hier kommt
vor allem die Rücksicht auf das gesetzliche Bezugsrecht ‘der
Aktionäre ($ 282) in Frage. Die sonstigen vermögensrechtlichen.
Auswirkungen für ‚die Aktionäre, namentlich hinsichtlich ihres
Rechts auf Dividende und Liquidationsquote, sind nur sekundäre
Folgen der Machtverschiebung in der Gesellschaft und daher
im Zusammenhang mit der Frage des Stimmrechts aus den Verwaltungsaktien
zu behandeln.
u I Zweckund Bedeutung des Ausschlusses. Verwaltungsaktien,
einerlei welchem besonderen, vielleicht sogar
wirtschaftlich durchaus billigenswerten Zweck sie zu dienen bestimmt
sind, können nur unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre geschaffen werden, weil es nur so überhaupt
möglich ist, die Aktien den Personen zuzuleiten, die als
Stütze der Verwaltung vorgesehen sind. Der Ausschluß des
Bezugsrechts ist daher eine typische Begleiterscheinung jeder
solchen auf Aufrechterhaltung oder Verschiebung der Machtverhältnisse
innerhalb der Gesellschaft berechneten Aktion!). Das
1), Beispiele dieses Vorgehens bei Horrwitz (Schutz- und Vorratsaktien)
S. 37 Anm. 3, der auch zutreffend darauf aufmerksam macht,
daß der formellen Ausschließung des Bezugsrechts der Fall seiner
tatsächlichen Ausschließung durch zu harte Bedingungen z. B. Bemessung
einer sehr hohen Übernahmerelation für die Bezugsrechtsausübung
gleichsteht. Vgl. ferner Frank-Fahle S. 70f. sowie Bumbacher,
Aktie und Stimmrecht S. 45. Über Inhalt und Rechtscharakter
des Bezugsrechts handelt ausführlich Bernicken, Das Bezugsrecht
des Aktionärs (Heft 7 der Ges.-rechtl. Abhdlen. 1928).
SF