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Die Frage spitzt sich also darauf zu, ob nicht eben dieser
Zweck, der Verwaltung die Stimmrechtsmajorität zu verschaffen
oder zu erhalten, ein verwerflicher ist. Das läßt sich
nicht ohne weiteres behaupten. Anderenfalls wäre fast jede
Schaffung von Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht als
ungültig zu betrachten. Es kann nicht stets vorausgesetzt werden,
daß die Verwaltung von den ihr durch die Mehrheit ıder
Aktionäre eingeräumten Machtbefugnissen zum Nachteil der Gesellschaft
Gebrauch macht. Die Möglichkeit eines solchen
Mißbrauchs, der die Verwaltung der Gesellschaft schadensersatzpflichtig
macht, ist noch kein Anlaß, die Schaffung von Verwaltungsaktien
unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre
zu verhindern!!), Es liegt der Fall im. Grunde nicht anders, als
wenn die Generalversammlung dem Vorstand gewisse über seine
Geschäftsführungs- oder Vertretungsmacht hinausgreifende Ermächtigungen
erteilt, Es ist ein besonderer Vertrauensbeweis
für die Verwaltung. Nur die Art, wie dieser Machtzuwachs
für die Verwaltung in der Generalversammlung erreicht wird,
könnte den Vorwurf der Unsittlichkeit begründen — etwa wenn
die Generalversammlung damit von einer Minderheit überrumpelt
wird oder Banken mit Hilfe ihrer Kundenaktien einer Minderheit
zum Siege verhelfen, mit anderen Worten, wenn also der
Mehrheitswille gefälscht wird oder wenn die Überlassung der
Stimmrechtsmacht an die Verwaltung nur Nebenzweck ist, in
erster Linie damit lediglich ein finanziell einträgliches Geschäft
auf dem Rücken der Minderheit gemacht werden soll. Rein
mathematisch berechnet, wird der Einfluß der Minderheit durch
die Begebung der von der Verwaltung kontrollierten Aktien nicht
einmal verringert werden. Denn Vorstand und Aufsichtsrat sollen
von ihrer Machtstellung nur im Interesse der Gesellschaft, nicht
einzelner Aktionäre oder Aktionärgruppen Gebrauch machen.
Praktisch gestaltet sich allerdings die Sachlage anders. Die Verwaltung
wird wie bisher im wesentlichen nur auf den Willen
der Mehrheit bzw. der Aktionärgruppe, der sie ihre Stellung verdankt,
Rücksicht nehmen und damit den Einfluß nur dieser
Aktionäre verstärken. Doch ist dies kein Grund, die Schaffung
häufigen Fälle, in denen eine Mehrheit von Aktionären nur zum Zweck
der eigenen Begünstigung unter Ausschluß der Minderheit die Zuteilung
nur an sich selbst oder an ihnen ergebene Personen beschließen. Hier
kann natürlich nur der brutale Egoismus Triebfeder des Handelns
sein, und es erweitert sich dann erheblich das Anwendungsgebiet des
$ 138 BGB.
11) So auch RGZ. 113, 192, wo darauf hingewiesen wird, daß
im Falle späteren Mißbrauchs ja die Möglichkeit der Anfechtung für die
benachteiligten Aktionäre bestehe.
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