Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Art. 356. Die Anwendung der folgenden Konservierungs- und antiseptischen 
Mittel bei der Zubereitung von Nahrungsmitteln ist verboten: Borsäure und Borate, 
Flußsäure und ihre Salze, Salizylsäure und ihre Salze, Benzo&säure und ihre Salze, 
Formol, Saccharin und andere künstliche Süßmittel, künstliche und Mineralfarbstoffe, 
die als äußere Umhüllungen ‚dienen und mit den Nahrungsmitteln in Berührung 
kommen. 
Art. 357. Bei allen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, die im Inland hergestellt 
werden und für die Ausfuhr bestimmt sind, hat der Fabrikant in jedem einzelnen 
Falle die Erlaubnis des staatlichen Gesundheitsamtes für den Gebrauch von Kon- 
servierungs- und antiseptischen Mittein einzuholen, vorausgesetzt, daß das Land, für 
welches die Waren bestimmt sind;-ihre Anwendung nicht gesetzlich verbietet. 
Art. 358. Fleischkonserven werden neben einer äußeren auch noch einer 
chemischen und biologischen Untersuchung unterworfen, Letztere um/aßt auch die 
trichinoskopische und bakteriologische Untersuchung, 
Art. 360. Im. Fall es sich herausstellt, daß, die Fleischkonserven oder Pasten 
ihrer Natur nach nicht den auf den Etiketten der Verpackung enthaltenen Angaben 
entsprechen, sind sofort richtige Etiketten anzubringen. Geschieht dies nicht, wird 
die Einfuhr der Sendung nicht gestattet. 
Art. 367. Jede als ungeeignet für den Verbrauch bezeichnete Sendung von 
Nahrungsmitteln, deren Einfuhr über ein anderes Zollamt der Republik versucht 
wird, wird konfisziert. 
Art. 368. Die Fälschung der: Daten in den Ursprungsgesundheitsattesten, 
unrichtige Angaben bei der Deklaration der zu untersuchenden Produkte oder irgend 
ein anderer von einer Seite gemachter Versuch, vorstehende Bestimmungen zu um- 
gehen, führen zur amtlichen Aufnahme des Tatbestandes, Dieser wird zur Kenntnis 
des Ministeriums gebracht, das über die weitere Verfolgung des Falles entscheidet. 
Lagerzeit für Wein in Fässern und Tabak in Ballen. 
Entsprechend den Bestimmungen des Artikel 8 des Gesetzes Nr. 8878 ist durch 
Dekret vom 11, Juli 1913 die höchste zulässige Lagerzeit für Wein in Fässern und 
Tabak in Ballen in den staatlichen Zoll-Lagerhäusern von einem Tahr auf sechs 
Monate herabgesetzt worden. 
Zulässiger Gehalt von Schwefelanhydrid bei Cement, 
Durch Dekret vom 7. Juli dieses Jahres wurde eine technische Regierungs- 
kommissiou ernannt, um den Höchstgehalt von Schwefelsäureanhydrid bei 
Portlandcement neu festzusetzen, der für Regierungslieferungen zugelassen wird. 
Zur Begründung dieser Maßregel wird angeführt, daß sowohl in England als in 
Deutschland, Rußland und den Vereinigten Staaten ein größerer Prozentsatz ge- 
stattet sei als in Argentinien, ohne daß daraus irgend welche Nachteile entständen, 
und daß für Argentinien aus der Befolgung des gleichen Prinzips Vorteile zu er- 
warten seien, da durch Zulassung neuer Marken der Wettbewerb vergrößert werde. 
Druck von PASS & GARLEB G. m. b. H., Berlin W. 57, Bülowstr. 66.
	        
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