Art. 356. Die Anwendung der folgenden Konservierungs- und antiseptischen
Mittel bei der Zubereitung von Nahrungsmitteln ist verboten: Borsäure und Borate,
Flußsäure und ihre Salze, Salizylsäure und ihre Salze, Benzo&säure und ihre Salze,
Formol, Saccharin und andere künstliche Süßmittel, künstliche und Mineralfarbstoffe,
die als äußere Umhüllungen ‚dienen und mit den Nahrungsmitteln in Berührung
kommen.
Art. 357. Bei allen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, die im Inland hergestellt
werden und für die Ausfuhr bestimmt sind, hat der Fabrikant in jedem einzelnen
Falle die Erlaubnis des staatlichen Gesundheitsamtes für den Gebrauch von Kon-
servierungs- und antiseptischen Mittein einzuholen, vorausgesetzt, daß das Land, für
welches die Waren bestimmt sind;-ihre Anwendung nicht gesetzlich verbietet.
Art. 358. Fleischkonserven werden neben einer äußeren auch noch einer
chemischen und biologischen Untersuchung unterworfen, Letztere um/aßt auch die
trichinoskopische und bakteriologische Untersuchung,
Art. 360. Im. Fall es sich herausstellt, daß, die Fleischkonserven oder Pasten
ihrer Natur nach nicht den auf den Etiketten der Verpackung enthaltenen Angaben
entsprechen, sind sofort richtige Etiketten anzubringen. Geschieht dies nicht, wird
die Einfuhr der Sendung nicht gestattet.
Art. 367. Jede als ungeeignet für den Verbrauch bezeichnete Sendung von
Nahrungsmitteln, deren Einfuhr über ein anderes Zollamt der Republik versucht
wird, wird konfisziert.
Art. 368. Die Fälschung der: Daten in den Ursprungsgesundheitsattesten,
unrichtige Angaben bei der Deklaration der zu untersuchenden Produkte oder irgend
ein anderer von einer Seite gemachter Versuch, vorstehende Bestimmungen zu um-
gehen, führen zur amtlichen Aufnahme des Tatbestandes, Dieser wird zur Kenntnis
des Ministeriums gebracht, das über die weitere Verfolgung des Falles entscheidet.
Lagerzeit für Wein in Fässern und Tabak in Ballen.
Entsprechend den Bestimmungen des Artikel 8 des Gesetzes Nr. 8878 ist durch
Dekret vom 11, Juli 1913 die höchste zulässige Lagerzeit für Wein in Fässern und
Tabak in Ballen in den staatlichen Zoll-Lagerhäusern von einem Tahr auf sechs
Monate herabgesetzt worden.
Zulässiger Gehalt von Schwefelanhydrid bei Cement,
Durch Dekret vom 7. Juli dieses Jahres wurde eine technische Regierungs-
kommissiou ernannt, um den Höchstgehalt von Schwefelsäureanhydrid bei
Portlandcement neu festzusetzen, der für Regierungslieferungen zugelassen wird.
Zur Begründung dieser Maßregel wird angeführt, daß sowohl in England als in
Deutschland, Rußland und den Vereinigten Staaten ein größerer Prozentsatz ge-
stattet sei als in Argentinien, ohne daß daraus irgend welche Nachteile entständen,
und daß für Argentinien aus der Befolgung des gleichen Prinzips Vorteile zu er-
warten seien, da durch Zulassung neuer Marken der Wettbewerb vergrößert werde.
Druck von PASS & GARLEB G. m. b. H., Berlin W. 57, Bülowstr. 66.