so wird es als großer Mangel empfunden, daß Bahia Blanca, der Handels-
platz und Hafen, welcher der Südküste am nächsten liegt und der seiner
yeographischen Lage und wirtschaftlichen Bedeutung nach das Handels-
zentrum yon ganz Patagonien ist, von den von. Buenos Aires kommenden
Küstendampfern nicht angelaufen wird. Es muß also zum Beispiel eine
Schafschermaschine, die von Bahia Blanca nach Puerto Madryn geschickt
werden soll, notwendigerweise zunächst per Bahn nach Buenos Aires ge-
schafft werden, um dort in einen der argentinischen Dampfer verladen zu
werden, die den Dienst nach der Südküste vermitteln.
Für den Bau eines neuen Seeschiffhafens am Rio Paranä in der Nähe Hafen von
von San Martin hat die Firma Manuel Vieyra Latorre y Cia, die Genehmigung San Martin,
erhalten. Der Hafen muß 300 m lang sein und die Regierung behält sich
die Aufsicht über die Ausführung des Werks sowie die Überwachung der
Tarife vor. Zur Erleichterung der Ein- und Ausfahrt der Schiffe kann das
Flußbett reguliert und vertieft werden. In dem neuen Hafen müssen Kai-
anlagen in einer Länge von mindestens 600 m gebaut werden, die ent-
sprechend der Entwicklung des Verkehrs nach Anordnung der Regierung
zu vergrößern sind. Die Unternehmer haben die notwendigen Kräne und
sonstige Lade- und Löschvorrichtungen aufzustellen und Schuppen und Lager-
häuser sowie die entsprechenden Baulichkeiten für die Zoll- und Hafenbehörde
zu errichten. Ferner können sie die notwendigen Bahnanlagen für den
Hafenverkehr und Anschlußlinien an bestehende bzw. zu erbauende Eisen-
bahnen bis zur Länge von 5 km herstellen. Die für die Hafenanlage im
weiteren Sinne gebrauchten Ländereien können im Wege der Enteignung
erworben werden. Aus der Flußregulierung gewonnene Grundstücke fallen
dem Unternehmen unentgeltlich zu, dürfen jedoch nur für die Hafenzwecke
Verwendung finden. Die Hafengebühren und sonstigen Tarife unterliegen
der Genehmigung der Regierung, an welche 10%, der Bruttoeinnahmen ab-
zuführen sind. Die Regierung kann die Hafenanlagen jederzeit zum der-
zeitigen Werte zuzüglich einer Entschädigung von 20%, erwerben. Mit Zu-
stimmung der Regierung kann die Konzession auf eine andere Firma über-
tragen werden.
Die für die Benutzung der staatlichen Docks geltenden Vorschriften Neue Dock-
des Hafen- und Kaigesetzes Nr. 3756 sind durch Dekret vom 9. August 1913 Vorschriften.
abgeändert worden. Gesuche zur Benutzung sind von den Reedern oder
Schiffsagenten, für Kriegsschiffe von dem betreffenden Konsul, bei der
Direktion der Marinewerkstätten auf einem besonderen Formular einzureichen,
wogegen eine Bescheinigung ausgegeben wird, aus welcher die Nummer
in der Reihenfolge der eingeschriebenen Schiffe hervorgeht. Auf Verlangen
müssen auch die Kielpläne des Schiffs mit eingereicht werden; im Falle
diese nicht beizubringen sind, kann die Aufnahme verweigert werden, €S
sei denn, daß die Interessenten ein Dokument unterzeichnen, nach welchem
sie sich für alle Schäden haftbar erklären, die dem Schiff oder dem Dock
beim Docken zustoßen.
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