die in den genannten Gesetzen niedergelegt sind. Der Gesamtbetrag der
Pflasteranleihen, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes und der früher
unter Nr. 8210, 7091, 5007 und 4391 erlassenen ausgegeben werden; soll auf
keinen Fall 70 Millionen $m/n übersteigen.
Weltwirt- Das Weltwirtschaftliche Archiv; herausgegeben von Professor Dr.
schaftliches B_ Harms, Kiel (Verlag von Gustav Fischer, Jena), ist eine Zeitschrift für
A allgemeine und spezielle Wirtschaftslehre, aus der nicht nur Gelehrte, sondern
auch im Wirtschaftsleben stehende Kaufleute und Beamte eine Fülle von
Anregungen für die Praxis entnehmen können. Das Werk ist im hohen
Grade geeignet, gerade den Auslandsdeutschen die fortlaufende Kenntnis des
internationalen Wirtschaftslebens zu vermitteln. Wenn es gelingt, dem Unter-
nehmen eine hinreichende Anzahl von Freunden zu gewinnen, ist beabsichtigt,
Aie Zeitschrift in monatlichen Ausgaben erscheinen zu lassen, wodurch ihr
Zweck, das gesamte. überhaupt zugängliche‘ internationale wirtschaftliche
Material sofort zu veröffentlichen, eine wesentliche Förderung erfahren würde.
Neue Karten Eine neue‘ Wandkarte der: Republik Argentinien von Pablo
a a Ludwig und eine große Eisenbahnkärte von Südamerika von A! Bemporat
n sind von der Geschäftsstelle beschafft worden und stehen dort Interessenten
zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Geseize und Verordnungen.
Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie
ohne Draht vom 25. September 1913.
Art. 1. Die Anwendung der drahtlosen Telegraphie innerhalb‘ des Gebie‘es der
Nation und für’ internationale Mitteilungen bis zu einer Entfernung von mindestens
1000. km bleibt dem Staate vorbehalten.
Art, 2, Die Regierung hat die. Errichtung drahtloser Telegraphenstationen
innerhalb des Gebietes der Nation anzuordnen, wobei die an der Küste gelegenen
derartig verteilt werden, daß jedes in argentinischen Küstengewässern befindliche
Schiff mit einer von ihnen beständig in Verbindung bleiben kann,
Art: 3. Zur Ausführung vorstehender Anordnung ist ein Betrag von 400000 Sm
aus allgemeinen Staatseinnabmen zur‘ Verfügung zu stellen.
Art. 4. 90 Tage nach Veröffentlichung dieses Gesetzes müssen alle in argen-
tinischen Hä‘en verkehrenden Schiffe, die über 50 Personen, Passagiere und Besatzure,
an Bord haben, mit einer gebrauchsfähigen. Station für drahtlose Telegraphie ans-
gerüstet sein.
Art, 5. Die Apparate für drahtlose Telegraphie. sind, von einer mit ihrem: Ge-
brauch vertrauten Person zu bedienen und müssen auf Flußdampfern eine Reichweite
von nicht weniger als 200 km und auf Seedamp’ern von nicht weniger als 500 km haben.
Art. 6. Schiffe, welche den Vorschriften der Art. 4 und. 5 nicht genügen,
werden nicht abgefertigt, und im Falle Kapiräne oder sonstige Personen, welche über
das Schiff zu bestimmen haben, dieses Gesetz zu umgehen oder zu übertreten ver-
suchen, wird über sie von der zuständigen Marinebehörde eine Safe von 1000 bis
5000 Pesos. verhängt, gegen welche vor dem Bundesgericht Berufung‘ eingelegt
werden kann. Rückfälle werden mit. der doppelten Stiae belegt.
CT