Gesetz Nr. 9104/5, betreffend Ausdehnung der Sonntagsruhe.
Der Artikel 1 des Gesetzes Nr. 4661 erhält die folgende Fassung: In der Haupt-
stadt der Republik und in den Nationalterritorien ist es. verboten, am Sonntag für
fremde Re chnung und Öffentlich füc eigene Rechnung in Fabriken, Werkstätten,
Handelshäusern und sonstigen Arbeitsstätten materielle Arbeiten auszuführen, mit
Ausnabme der im Gesetz angeführten. — Der 25. Mai und 9. Juli sind den Soun-
tagen gleichzuachten,
Vorschriften für die Einführang von Nahrungsmittel-Konserven.
Büchsen und Behälter, die Konserven enthalten; sollen gefalzt und äußerlich
gelötet sein, um jede Gefährdung der Gesundheit durch den Bleigehalt der Lötmasse
auszuschließen. - Sind die Büchsen micht gefalzt, so müssen sie mit einer Zinnmasse
gelötet sein, die nicht mehr als 1%, Blei und höchstens 5 Milligramm Arsen
oder Antimon enthält (wie bei Wiedergabe der Artikel 345 und 346 der Diensivor-
schriften des argentinischen Gesundheitsamtes in Nr. 6 der „Mitteilungen“ bereits
berichtet wurde). Den Importeuren von Nabrungsmittel-Konserven ist durch Dekret
vom 8. Oktober 1913 eine Frist von 18 Monaten gewährt worden, nach deren Ablauf
die zum Verkauf kommenden Waren den worstebenden Bestimmungen entsprechen
müssen.
Das Departamento Nacional de Higiene hat Ende Oktober eine Verfügung er-
lassen, nach welcher alle Konserven, die in Verbindung mit Öl hergestellt sind,
wie Heringe, Sardinen u. a., auf den Blechgefäßen eine Aufschrift tragen .müssen,
aus der die Art des verwendeten Öls hervorgeht. Den Import- und Engrosgeschäften
ist zur Ausführung des Erlasses nur eine Frist von 90 Tagen gegeben worden. Da
das Departamento Nacional de Higiene Baumwollöl, Maniöl, Sesamöl usw. .als
unzuträglich und schädlich für den menschlichen Organismus-bezeichnet, soll Presse-
nachrichten - zufolge die Verwendung derartiger Öle verboten und die Einfuhr der
in Verbindung mit ihnen hergestellten Konserven nicht gestattet werden.
Unbestellbare Postpakete.
Nach einer An‘ang Oktober erlassenen Verfügung hat die argentinische Zoll-
behörde in Zukunft die Postverwaltung halbmonatlich davon in Kenntnis zu setzen,
welche Postpakete nicht abgeholt worden sind, damit die Post sich nochmals an den
Adressaten wendet bzw. seinen Aufenthalt ermittelt und eine Entscheidung über
die weitere Behandlung für Postpakete einfordert. Die Pakete, die nach Ablauf
von 6 Monaten nicht abgeholt sind, werden an die Post zurückgegeben. und gehen
an den Absender zurück. Die vorgesehenen Zollbeträge werden gelöscht, die ent-
standenen Unkosten jedoch vom Absender eingezogen.
Druck von PASS & GARLEB G. m. b.H.x Berlin W..57, Bülowstr. 66.