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Ae seh. betreffend die Verbindlichkeit zum 8chadenersatz für
die bei dem betriebe von Eisenbahnen, Nergwerben re.
herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen.
Vom 7. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs
tages, was folgt:
§ 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch
getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebs-
Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er
nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder
durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten
verursacht ist.
1. Das Gesetz stimmt hier wörtlich überein mit dem Ent
würfe des Bundesraths, und findet seine authentische Erläu
terung in den „Motiven", wie folgt:
Bei Redaction dieses Paragraphen hätte es angemessen
erscheinen können, die Fassung des 8 25 des Preußischen Eisen
bahngesetzes vom 3. November 1838 nach Möglichkeit in das
neue Gesetz , zu übernehmen, da einestheils die letztere gesetzliche
Bestimmung bereits durch die Jurisprudenz eine feste Ausle
gung erhalten hat, andererseits auch mehrere andere Bundes
staaten jene Vorschrift bei sich eingeführt haben. Indeß schon
aus rein sprachlichen Gesichtspunkten war es geboten, eine
Fassung aufzugeben, welche den Anforderungen nicht mehr ge
nügt, die in neuerer Zeit an gesetzgeberische Arbeiten gestellt
zu werden pflegen.
Bei der vorgeschlagenen Formulirung ist angenommen, daß
sie keine irgend erhebliche Ausdehnung der Haftpflicht der Eisen
bahnen über diejenigen Grenzen hinaus herbeiführt, welche
bisher in dieser Beziehung die Preußische Rechtsprechung und
namentlich das Königliche Ober-Tribunal festgestellt hat, indem
keineswegs zu besorgen ist, daß bei der Anwendung des Aus
drucks „Betrieb" die Haftpflicht aus § 1 auf Unfälle bei
Bauten, bei dem Betriebe von Maschinen - Werkstätten und
ähnlichen Anlagen übertragen werden könne.
Der allgemeine Ansdruck Eisenbahnen soll auch die mit
Pferden betriebenen Bahnen umfassen. Wenn letztere in Rück
sicht auf die angewendete Triebkraft minder gefährlich erscheinen,
als die mit Locomotiven befahrenen Bahnen, so sind sie doch,
wie die Erfahrung vielfach gelehrt i)ot, in dem Betracht mit
größeren Gefahren verbunden, daß sie die öffentlichen Straßen
zu ihren Transporten benutzen. Daß die Pferdebahnen in der
Regel von Actieugesellschaften erbaut und betrieben werden,
dürfte ein Grund mehr sein, sie in dem hier fraglichen Punkte
den Locomotivbahuen gleich zu behandeln.
Die Worte „durch einen unabwendbaren äußern Zufall"
in § 25 des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November
1838 sind mit dem Ausdrucke „durch höhere Gewalt" im An
schlüsse an das Deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 395) vertauscht,
wogegen ¡bet Schlußsatz des § 25: „die gefährliche Natur der
Unternehmung selbst ist als ein solcher von dem Schadenersatz
befreiender Zufall nicht zu betrachten," als nunmehr entbehrlich
weggelassen ist.
2. Die Bezugnahme dieser den § 1 authentisch erläutern
den „Motive" auf den § 25 des preuß. Eisenbahngesetzes vom
3. November 1838 (Ges.-Samml. S. 510) ist für den mate
riellen Inhalt des neuen Gesetzes weit maßgebender, als bis
her in den kritischen Bearbeitungen desselben zum. Bewußtsein
und Ausdruck gekommen ist. Daß § 1 „keine irgend er
hebliche Ausdehnung" der Haftpflicht der Eisenbahnen
über die durch die preußische Rechtsprechung, namentlich das
Königliche Ober - Tribunal festgestellten Grenzen herbeiführen
soll, giebt bei dem Umstande, daß das preußische Eisenbahn
gesetz für die Gesetzgebung fast aller deutschen Staaten maß
gebend, ja von letzter« grundsätzlich adoptirt ist, dem angezo
genen § 25 und seiner judicatmäßigen Declaration den Character
einer fast gesetzlich - declaratorischen Auslegungsquelle. Mit
diesem Character werden auch viele der Unsicherheiten und
Unklarheiten beseitigt, welche andere Commeutatoren*) des
Haftpflichtgesetzes in § 1 gefunden haben. Deshalb dürfen
wir den Wortlaut des § 25 eit. nebst seinen durch die Recht
sprechung erhaltenen Erklärungen hier nicht übergehen. Es
lautet § 25 des Eisenbahngesetzes vom 3. Novbr. 1838:
„Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet, für allen
Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den
auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an
anderen Personen und deren Sachen, entsteht und sie kann sich
von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß
der Schade entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten
oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden
ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein
solcher von dem Schadensersatz befreiender Zufall nicht zu
betrachten."
Nehmen wir diese analoge Bestimmung nebst ihren rechts-
giltigen Erklärungen zum Wegweiser bei der Auslegung und
Anwendung des § 1 des Haftpflichtgesetzes, so werden viele
Zweifel über den rechtlichen Inhalt des letztern schwinden.
3. Es fragt sich zunächst, welche Eisenbahnen von dem
§ 1 getroffen werden?
Die Frage, ob außer Locomotivbahuen auch „Pferdebahnen"
dem Gesetze unterliegen, ist durch die „Motive" (s. o. unter 1)
entschieden, wie es denn überhaupt auf die Trieb- und Zug
kraft nicht ankommen kann. Selbst sogen. Draissinen, Velo
cipedes oder andere auf Eisenbahnen ohne Dampf- oder Thier
kraft sich bewegende Fahrzeuge würden unter § 1 fallen, wenn
sie, zum oder beim Betriebe einer Eisenbahn benutzt, Unfälle
herbeiführen.
Es kommt alles auf die Characterisiruug des Verkehrs
wegs als Eisenbahn an, so daß § 1 alle Eisenschienenwege
oder Eisenstraßen unterliegen, seien nun die Schienen aus
Puddeleisen, Rohstahl, Bessemerstahl oder sonst einer Eisensorte
gefertigt. Schienenwege auf Holz oder andern nicht zum Eisen
gehörigen Stoffen fallen nicht unter das vorliegende Gesetz.
Ob „Drahtseilbahnen" hierher gehören, möchte mehr zweifel
haft sein. , _
Die Frage, ob auch unterirdische Eisenbahnen (Schie
nenwege) von § 1 betroffen werden, hat der Commissar des
Bundesraths dahin erledigt, daß nur an „Unternehmungen
über der Erde" gedacht sei; „die Unternehmungen unter
der Erde vermittelst einer sogen. Eisenbahn haben keine andere
Bedeutung, als alle andern Maschinen, die zur Er
leichterung des Betriebes in einem Bergwerk be
nutzt werden."
Bei einer Eisenbahn „über Tage" kommt es ferner
darauf au, ob „dieselbe wirklich nur integrirender Theil einer
andern Unternehmung ist; in diesem Falle kann man in der
That nicht mehr sagen, als daß es sich um den Betrieb eines
Bergwerkes oder einer Hütte handle, zu dessen Erleichterung
derartige Einrichtungen dienen, die man im gewöhnlichen Leben
*) Wie z B auch Herr ve. W. End e mann, Professor und Ober-
Appellationsgerichtsrath zu Jena, Mitglied des Reichstags, in semer höchst
verdienstvollen Bearbeitung des Gesetzes: „Die Haftpfircht der Eisenbahnen,
Bergwerke re Erläuterungen des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 rc."
(Berlin 1871.) S. 9 ff.