Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Schulwissenschaftliche Vorbildung. . 
sondere Ersatzreifeprüfung für die Zulassung ‚zum ‘Studium an 
den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten“ in Frankfurt 
und Köln und den Handelshochschulen Berlin und Königsberg vorgesehen 
ist. In Betracht für solche Ersatzreifeprüfung kommen Studierende -der 
genannten beiden Universitäten Frankfurt a. M. und Köln sowie der 
Handelshochschulen in Berlin und Königsberg i. Pr., die mindestens die 
Reife für Obersekunda einer neunklassigen Vollanstalt erlangt haben oder 
das Schlußzeugnis der höheren Fachschule oder über die mindestens mit 
dem Prädikat „gut“ bestandene Fachprüfung an der Handelshochschule 
oder einer Wirtschafts- oder Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Der An- 
tragsteller für solche Prüfung muß das 20. Lebensjahr vollendet haben. 
Wir lassen die Prüfungsordnung hier im Wortlaut folgen: 
Ordnung 
der KErsatzreifeprüfung für die Zulassung zum Studium an den Wirt- 
schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten in 
Frankfurt und Köln und den Handelshochschulen Berlin 
undKönizsberg. 
(Erlasse des Ministers für Handel und Gewerbe und des Ministers für 
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 13. März 1924 — M. ff. H. u. 
G. IV 3240, M. f. W., K. u. V. 012839 — und vom 12. August 1924 — 
M.1.H. u. G. IV 9944, M. f. W., K. u. V. UI 1260. —.) 
„$ 1. Die Ersatzreifeprüfung wird an dem Sitz der Hochschule, an welcher der Prüf- 
ling zu studieren wünscht, vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Das für den Sitz der Hoch- 
schule zuständige Provinzialschulkollegium ernennt für die Dauer von drei Jahren den Vor- 
sitzenden dieses Ausschusses, seinen Stellvertreter und für jedes Prüfungsfach ein bis zwei 
Mitglieder, die ihren Wohnsitz möglichst am Ort der Hochschule haben, 
$ 2. Der für jede einzelne Prüfung zusammentretende Ausschuß besteht aus dem 
Vorsitzenden, im Behinderungsfalle seinem Stellvertreter, mindestens zwei von dem Vor- 
sitzenden. bzw. seinem Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder bestimmten Prüfenden 
und zwei Beisitzern, von denen der eine ein Hochschullehrer, der andere ein Vertreter des 
Fachschulwesens ist. Der Hochschullehrer wird von dem Dekan der Fakultät bzw. dem 
Rektor der Handelshochschule ernannt. Der Minister für Handel und Gewerbe bestimmt 
für jede Hochschule einen oder mehrere Vertreter des Fachschulwesens, die eine abgeschlossene 
Hochschulbildung besitzen müssen und aus deren Zahl der Vorsitzende des Ausschusses 
den Beisitzer für die einzelne Prüfung ernennt. 
$ 3. Prüfungen werden im April und Oktober jedes Jahres abgehalten. Meldungen 
sind bis zum 15. Januar bzw. 15. August beim zuständigen Provinzialschulkollegium ein- 
zureichen. Aus wichtigen Gründen kann der Vorsitzende zulassen, daß das Zeugnis über die 
bestandene Fachprüfung der Hochschule nachträglich bis zum 15. März oder 15. September 
eingereicht wird. 
Der Meldung sind beizufügen: ein ausführlicher Lebenslauf, in dem besonders der 
bisherige Bildungsgang und die Vorbereitung auf die Ersatzreifeprüfung darzulegen sind, 
die Schulabgangszeugnisse (insbesondere das Zeugnis der Reife für Obersekunda), das 
Schlußzeugnis der höheren Fachschule oder das Zeugnis über die mindestens mit dem Prä- 
dikat „gut“ bestandene Fachprüfung an der Handelshochschule oder einer Wirtschafts- 
und sozialwissenschaftlichen Fakultät. Ferner können Arbeiten vorgelegt werden, die eine
	        
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