10 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
Gesuchsteller, die nach ihrem bisherigen Entwicklungsgang in der Lage
wären, auf dem normalen Wege (durch Reifeprüfung, Ersatzreifeprüfung
usw.) die Fähigkeit zum Universitätsstudium zu erlangen, müssen außer
Betracht gelassen werden.
Der Antrag soll nicht von dem Bewerber selbst, sondern von urteils-
fähigen Persönlichkeiten gestellt werden, die mit den Voraussetzungen
und dem Wesen wissenschaftlicher Arbeiten vertraut sind und den. Be-
werber nach seinen bisherigen Leistungen bereits kennen. Der Antrag ist
an das Ministerium zu richten; er muß ersehen lassen, daß dem Antrag-
steller die grundlegenden Bestimmungen der Zulassung im einzelnen
bekannt sind. Aus dem Gesuch und seiner Befürwortung muß sich ein
klares Bild der ganzen Persönlichkeit des Bewerbers gewinnen lassen.
Beizufügen sind ein ausführlicher Lebenslauf, Nachweise über Berufs-
vorbildung und Berufsleistungen, eine Darlegung der bisherigen all-
gemeinen Weiterbildung und der wissenschaftlichen Beschäftigung, eine
Angabe über das Ziel des Studiums sowie ein Leumundszeugnis und das
Zeugnis über den Abschluß der Schulbildung. Die erste Sichtung der An-
träge wird im Ministerium vorgenommen. Geeignete Gesuche werden
einem Ausschuß an der Berliner Universität überwiesen. Dieser beurteilt
die Anträge nach dem Ergebnis einer oder mehrerer von dem Bewerber
unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Ausarbeitungen und auf
Grund eines mit ihm zu veranstaltenden Kolloquiums. Der Gegenstand der
schriftlichen Arbeiten soll wenn möglich zu den Vorstudien oder dem
Beruf des Bewerbers in Beziehung stehen. Der Minister entscheidet
sodann über die Zulassung.
Auch Thüringen hat eine solche Verordnung für die Universität Jena
erlassen. Im allgemeinen wird diese Bestimmung wohl sehr wenig prak-
tische Bedeutung haben und nur in den allerseltensten Fällen zur An-
wendung kommen.
In den anderen Ländern des Deutschen Reiches gibt es diese auf
Seite 7 erwähnte erleichterte Ergänzungsprüfung für die Nacherwerbung
des Reifezeugnisses nicht.
b) Lehrerbildung und verkürzte Reifeprüfung.
Wohl aber ist, wie in Preußen, auch in den anderen Ländern den
Volksschullehrern und -lehrerinnen die Ablegung einer Er-
gänzungsprüfung gestattet, um die Rechte eines Vollstudenten zu
erwerben. In Preußen wird von den Lehrern bzw. Lehrerinnen dafür
gefordert außer dem Seminar-Entlassungszeugnis eine Nachprüfung: