12 Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen.
für Volksschullehrer eingerichteten Ergänzungsprüfung besitzen, dürfen
an bayerischen Hochschulen bis auf weiteres nur mit Genehmigung des
bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als vollberech-
tigte Studierende aufgenommen werden. Gesuche um Zulassung können
beim Ministerium selbst oder beim Rektorat der betr. Universität ein-
gereicht werden, an der das Studium begonnen bzw. fortgesetzt werden soll.
In Sachsen studieren die Volksschullehrer und -lehrerinnen auf
Grund des Reifezeugnisses des sächsischen Seminars.
Innerhalb der Philosophischen Fakultät der Universität
Leipzig und der Allgemeinen sowie der Mathematisch-Natur-
wissenschaftlichen Abteilung der Technischen Hochschule Dresden
erhalten die Abiturienten der sächsischen Lehrerseminare alle Berechti-
gungen der Abiturienten des Realgymnasiums, wenn sie in der Seminar-
reifeprüfung in Latein und Französisch, die Berechtigungen der Oberreal-
schulreiflinge, wenn sie in der Seminarreifeprüfung in Französisch und
Englisch geprüft worden sind.
Lehrer und Lehrerinnen sowie Abiturienten und Abiturientinnen der
sächsischen Seminare, die das Reifezeugnis einer bestimmten neunstufigen
höheren Lehranstalt und damit die Berechtigung zur Zulassung auch zum
Studium der Volkswirtschaftslehre und zu anderen Studien-
fächern, sowie später zu den in Frage kommenden Staatsprüfungen er-
werben wollen, können zu einer verkürzten Reifeprüfung zugelassen
werden; sie erstreckt sich
a) für das Gymnasium auf Latein und Griechisch;
b) für das Realgymnasium auf Latein, Französisch und Englisch;
c) für die Oberrealschule auf Französisch, Englisch und Mathematik.
Bewerber, die bereits bei der Seminarentlassung oder in der Wahl-
fähigkeitsprüfung in Latein, Französisch oder Englisch oder in zweien
dieser Fremdsprachen geprüft worden sind, sind bei Ablegung der ver-
kürzten Reifeprüfung für das Realgymnasium und die Oberrealschule in
den geprüften Sprachen von der Reifeprüfung befreit.
Die verkürzte Reifeprüfung ist vor Beginn des Hochschul-
studiums abzulegen. Die Bewerbungen sind beim Ministerium für
Volksbildung anzubringen, das den Bewerber einer höheren Lehranstalt
zur Ablegung der Prüfung zuweist.
In Württemberg können Volksschullehrer und -lehrerinnen und
Lehramtsbewerber und -bewerberinnen für den Volksschuldienst, welche
die Universität in Tübingen oder die Technische Hochschule in Stuttgart
in einer der Fakultäten oder Abteilungen als ordentliche Studie-
rende besuchen wollen in der Absicht, später eine Staats- oder eine
Diplomprüfung abzulegen, sich die Berechtigung hierzu durch Erstehung