Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol. 
Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol. 
Es dürfte eigentlich ganz selbstverständlich sein, daß der Diplom- 
volkswirt sein Studium nicht mit der Diplomprüfung nach sechs Semestern 
abschließt, sondern dazu die Doktorwürde erwirbt. Von der Äußerlichkeit 
des Doktortitels ganz abgesehen, wird in den meisten Fällen von den Be- 
werbern um eine Stellung im Berufsleben die Erlangung der Doktorwürde 
geradezu gefordert. 
Freilich ist mit der Promotion ein weiteres wirtschaftswissenschaft- 
liches Studium von zwei Semestern verknüpft. Aber der Zeitverlust sollte 
niemanden abschrecken, sein begonnenes Studium mit der Promotion zu 
krönen. Tut er es nicht, so wird er immer ein Volkswirt zweiten Grades 
sein und bleiben, und gerade heute bei dem harten Kampf um die Er- 
Jangung einer einigermaßen einträglichen Lebensstellung stets vor denen 
zurückstehen müssen, die so klug waren, weitere zwei Studiensemester 
daran zu geben, um zum Dr. rer. pol. promoviert werden zu können. 
Die weiteren zwei Semester Studium bis zur Promotion sind eigentlich 
nicht mehr mit dem Hören von Vorlesungen zu belasten, sondern vor 
allem ist das Seminar für Fortgeschrittene zu besuchen und alle übrige 
Zeit soll hauptsächlich der selbständigen wissenschaftlichen Arbeit ge- 
widmet sein, mithin der Anfertigung der Abhandlung zur Promotion. 
Wir wollen hier gleich bemerken, daß die meisten Universitäten nur 
solche Kandidaten zur Promotion zulassen, die mindestens zwei Semester 
an der betreffenden Universität immatrikuliert waren. . 
Das Promotionsgesuch ist an den Dekan der zuständigen Fakultät zu 
richten. 
Dabei sind vorzulegen: 
1. Kurzer Lebenslauf mit Einschluß des wissenschaftlichen Bildungs- 
ganges des Doktoranden. 
2. Das Reifezeugnis einer neunstufigen höheren deutschen Lehranstalt. 
3. Der Nachweis der vor wenigstens zwei Semestern bestandenen 
Diplomprüfung für Volkswirte. 
An Stelle der volkswirtschaftlichen Diplomprüfung kann die 
Ablegung der ersten juristischen Prüfung, die Forstreferendar- 
prüfung oder eine ähnliche Prüfung einer Hochschulbehörde treten, 
wenn darin die Fächer der Staats- und Wirtschaftswissenschaften 
genügend berücksichtigt sind. 
4. Der Nachweis eines achtsemestrigen Studiums auf einer deutschen 
Universität bzw. einschlägigen Hochschule. 
Die Forderungen, welche bei der mündlichen Prüfung verlangt wer- 
den, sind recht verschieden und wir raten daher dem Kandidaten, der zu 
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