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6. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolge der Bewerber
sich bereits einer anderen Doktor- oder einer sonstigen Hochschulprüfung oder einer
Staatsprüfung unterzogen oder um Zulassung zu einer solchen beworben hat;
7. eine Bescheinigung der Universitätskasse über die Zahlung der Gebühren;
8. etwa von dem Bewerber bereits veröffentlichte Druckschriften,
8 4. Von dem Erfordernis des Reifezeugnisses einer deutschen neunstüfigen höheren
Lehranstalt kann abgesehen werden:
1. bei einem im Ausland vorgebildeten deutschen und bei einem nichtdeutschen Bewerber,
falls er als Vollstudierender an der Hamburgischen Universität immatrikuliert werden
kann;
? bei deutschen Bewerbern um den Doktor der Staatswissenschaften kann durch Fakul-
tätsbeschluß, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt sein muß, von dem Erfordernis
des Reifezeugnisses abgesehen werden, falls die eingereichte Abhandlung wissen-
schaftlich hervorragend ist.
8 5. Auf die erforderliche Studienzeit können auf Antrag des Bewerbers angerechnet
werden:
1. einem Bewerber um den Doktor der Staatswissenschaften ein ordentliches Studium
auf einer vom Hamburgischen Staat anerkannten Fachhochschule des Deutschen
Reichs bis zu zwei Semestern, sofern sich dieses Studium auf eines der vom Bewerber
gewählten Prüfungsfächer erstreckt hat;
2. die vom Bewerber als Gasthörer an einer deutschen Universität verbrachte Zeit;
3. von einem deutschen Bewerber die auf einer nichtdeutschen staatlich anerkannten
Hochschule verbrachte Studienzeit bis zu zwei Semestern;
' einem nichtdeutschen Bewerber auf Antrag eines Mitgliedes des Lehrkörpers der Fa-
kultät das auf einer nichtdeutschen Universität verbrachte Studium.
In allen genannten Fällen entscheidet über die Anrechnung die Fakultät.
8 6. Das Studium an einer deutsch-österreichischen staatlich anerkannten Hochschule
steht dem Studium an einer entsprechenden deutschen Hochschule gleich.
Dies gilt auch in bezug auf die deutsche Universität in Prag und die deutschen Tech-
nischen Hochschulen in Danzig, Prag und Brünn.
8 7. Bei der Bewerbung um den Doktor der Rechte kann die Fakultät auf Antrag
eines ihrer Mitglieder von. dem Erfordernis der Ersten Juristischen Prüfung absehen. Wer
sich der Ersten Juristischen Prüfung ohne Erfolg unterzogen hat, kann nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
Bei der Bewerbung um den Doktor der Staatswissenschaften kann die Hochschul-
behörde auf Antrag der Fakultät in besonderen Fällen von dem Erfordernis der Diplomprüfung
für Volkswirte absehen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Hochschulbehörde
auf Antrag der Fakultät die Ersetzung der Diplomprüfung für Volkswirte durch eine staat-
liche oder Hochschulprüfung, insbesondere durch die Erste Juristische Prüfung, genehmigen.
Auf die zwischen Diplomprüfung und Doktorprüfung liegenden zwei Semester kann die
Fakultät dem Bewerber eine Betätigung in der Praxis mit einem Semester anrechnen. Die
Vorschriften über das Erfordernis von acht Studiensemestern werden dadurch nicht berührt.
$ 8. Die wissenschaftliche Abhandlung muß ein in den Bereich der Fakultät fallendes
Gebiet behandeln und grundsätzlich in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Abfassung
in nichtdeutscher Sprache ist nur mit Zustimmung der Fakultät gestattet,
Bewerber um die staatswissenschaftliche. Doktorwürde haben das Thema ihrer Ab-
handlung entweder dem Gebiete der Sozialökonomie oder dem Gebiete der Staats- oder
Verwaltungslehre oder dem Gebiet der Soziologie zu entnehmen. Die Abhandlung muß
wissenschaftlich beachtenswert sein und die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger
wissehschaftlicher Arbeit dartun.
Am Schlusse der Abhandlung hat der Bewerber anzugeben, welche Quellen und Hilfs-
mittel er für die Ausarbeitung benutzt hat. Dieser Angabe hat der Bewerber die Versicherung
hinzuzufügen, daß er die Arbeit selbständig und ohne ‚fremde Hilfe verfaßt, andere
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