46 Promotionsordnung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die aus Schrift-
werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat.
Hat die Arbeit bereits einer Prüfungskommission oder einem Hochschullehrer vorgelegen,
so ist das ausdrücklich zu bemerken.
Die Abhandlung muß in druckreifem Zustand eingereicht werden.
$ 9. Nach Genehmigung des Zulassungsgesuches bestimmt der Dekan der Fakultät
einen Gutachter aus den Dozenten der Fakultät.
Nachdem der Gutachter sein schriftlich begründetes Urteil abgegeben hat, entscheidet
die Fakultät über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung.
Wird die Abhandlung abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden.
$ 10. Im Falle der Ablehnung der Abhandlung kann dem Bewerber durch Beschluß
der Fakultät gestattet werden, die verbesserte oder eine neue Abhandlung frühestens in
der zweiten Hälfte des Semesters einzureichen, das dem Semester folgt, in welchem er das
Gesuch um Zulassung gestellt hat.
$ 11. Im Falle der Annahme der Abhandlung wird der Bewerber zur mündlichen
Prüfung zugelassen,
$ 12. Die mündliche Prüfung zum Doktor der Rechte erstreckt sich auf das Gesamt-
gebiet der Rechtswissenschaft.
Die mündliche Prüfung zwecks Erlangung des Doktors der Staatswissenschaften
erstreckt sich auf Sozialökonomie als Hauptfach und zwei Nebenfächer. Staats- und Ver-
waltungsrecht soll in der Regel Nebenfach sein. Im übrigen steht dem Bewerber die Wahl
der Nebenfächer mit der Maßgabe frei, daß das Gebiet der Abhandlung stets Prüfungsfach
ist und die Wahlfächer mit dem Berufsziel des Bewerbers in innerem Zusammenhange stehen
oder einen einheitlichen Arbeitsplan erkennbar machen müssen. Die Wahl der Nebenfächer
unterliegt der Genehmigung der Fakultät. Diese kann auch genehmigen, daß einem Bewerber,
der bereits die Erste Juristische Staats- oder die juristische Doktorprüfung mit Erfolg
abgelegt hat, die Prüfung in einem juristischen Nebenfach erlassen wird.
$ 13. Die mündliche Prüfung wird von dem Prüfungsausschuß abgenommen. Er
besteht aus mindestens drei Dozenten, unter denen sich der Gutachter befinden muß. Ist
der Dekan Mitglied des Prüfungsausschusses, so übernimmt er den Vorsitz; andernfalls
übernimmt ihn das dienstälteste Mitglied des Prüfungsausschusses.
$ 14. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, über die ein Protokoll aufzunehmen
ist, wird durch Abstimmung des Prüfungsausschusses festgestellt; der Prüfungsausschuß
setzt zugleich die dem Bewerber zu erteilende Gesamtnote fest. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Gutachters.
Das Ergebnis und die Gesamtnote werden dem Bewerber unmittelbar nach Schluß
der mündlichen Prüfung mitgeteilt,
Die Gesamtnote kann lauten auf:
bestanden,
gut,
sehr gut,
ausgezeichnet.
$ 15. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann dem Bewerber durch
Beschluß der Fakultät die einmalige Wiederholung der mündlichen Prüfung gestattet werden,
Die Wiederholung sollin der Regel nicht vor der zweiten Hälfte des nachfolgenden Semesters
stattfinden.
$ 16. Erscheint der Bewerber zu dem für die mündliche Prüfung festgesetzten Zeit-
punkt nicht, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden,
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Fakultät durch Beschluß die Säumnis
des Bewerbers als genügend entschuldigt erachten und einen neuen Zeitpunkt für die
mündliche Prüfung festsetzen.