50 Ausführungs-Bestimmungen zu der Promotionsordnung der Wirtschafts-
. Die Dissertation nebst Anlagen ist den Examinatoren vor der Prüfung vorzulegen.
$ 9. Die Prüfung findet unter dem Vorsitz des Dekans statt. Ort und Zeit der Prüfung
werden allen Fakultätsmitgliedern bekanntgegeben.
Nach beendeter mündlicher Prüfung, über die ein Protokoil aufzunehmen ist, wird
durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit durch die ausschlaggebende Stimme des
Dekans, das Ergebnis der Prüfung festgestellt.
Die Gesamtnoten sind:
mit Auszeichnung
sehr gut,
gut,
bestanden.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach 6 Monaten wiederholt
werden. Hierbei kann eine Rückerstattung der Gebühren nicht stattfinden. Bei Wieder-
holung der Prüfung sind ?/; der Gebühren noch einmal zu entrichten.
Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
$ 10. Der Kandidat hat ein geheftetes oder gebundenes Exemplar seiner Dissertation
in deutlich lesbarer Schrift einzureichen. Er muß sie in der von den Referenten angenommenen
Form drucken lassen und 200 gedruckte Exemplare der Fakultät einreichen. Die Disser-
tation muß am Schlusse den Lebenslauf in der vom Dekan genehmigten Form enthalten.
$ 11. Nach Erledigung aller Verpflichtungen durch den Kandidaten erfolgt die Pro-
motion in öffentlicher Promotionshandlung, wobei das vom Dekan unterschriebene Doktor-
diplom ausgehändigt wird. Die Kandidaten haben nicht das Recht, den Doktortitel vor
dem Promotionsakt zu führen.
Die Prüfung wird ungültig, wenn die Kandidaten den ihnen vom Dekan festgesetzten
äußersten Termin zur Innehaltung ihrer Verpflichtungen nicht erfüllen.
In besonderen Fällen kann der Dekan von der Verpflichtung zum persönlichen Er-
scheinen bei der Promotion befreien.
Die Fakultät kann das Doktordiplom bei der 50. Wiederkehr des Promotionstaäges
erneuern.
Stellen sich nachträglich schwere Verfehlungen gegen die Promotionsbestimmungen
heraus, so kann die Fakultät den Doktorgrad aberkennen.
$ 12. Vorstehende Promotionsordnung tritt am 15. Oktober d. J. in Kraft,
Köln, den 21. Juli 1924.
Ausführungs- Bestimmungen zu der Promotionsordnung
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Köln
vom 21. Juli 1924.
Zu 82. Von der Verpflichtung zur Ablegung einer Diplomprüfung vor der Promotion
kann in ganz besonderen Ausnahmefällen bei dem Nachweis einer ausgesprochen wissen-
schaftlichen Befähigkeit befreit werden. Die Fakultät rät jedoch zu diesem Wege nur solchen
Kandidaten, welche im Laufe ihrer Studienzeit auf Grund wissenschaftlicher Leistungen
die ausdrückliche Genehmigung der Fakultät hierzu erlangen können,
Die Fakultät kann auf Grund eines besonderen Gesuches auch die bestandenen Prü-
fungen als Gerichtsreferendar, Forstreferendar, Diplomlandwirt und als Diplom - Ingenieur
als ausreichende Vorbedingung statt eines Kölner Diploms ansehen, wenn der Bewerber
den Nachweis zu erbringen vermag, daß das Studium unter eingehender Berücksichtigung
der Wirtschaftswissenschaften betrieben worden ist.
Bis unmittelbar zur mündlichen Prüfung muß der Kandidat als ordentlicher Studieren-
der immatrikuliert bleiben. Eine Ausnahme kann nur Kandidaten mit fester Lebensstellung