Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen 
Prüfungsordnungen und dazugehörige Ausführungsbestimmungen 
der Handelshochschule Nürnberg, 
Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. 
(Genehmigt durch Entschließung des bayerischen Staatsministeriums für 
Unterricht und Kultus vom 22. April 1925 — Nr. III 10417 
und vom 7. Juli 1925 — Nr. IIT 28 515.) 
I. Fachprüfung. 
In der wirtschaftswissenschaftlichen Fachprüfung muß der Kandidat 
nachweisen, daß er für die Erscheinungen des Wirtschaftslebens in ihren 
wesentlichen Zusammenhängen und Beziehungen Verständnis hat. 
Die Fachprüfung ist‘ vorgeschrieben für alle Studierenden, die nicht 
im Besitze des Reifezeugnisses sind. Sie kann ausnahmsweise mit Ge- 
nehmigung des Prüfungsausschusses auch von Inhabern des Reifezeug- 
nisses abgelegt werden. 
Auf Grund der bestandenen Fachprüfung wird ein Zeugnis aus- 
gestellt, das jedoch nicht die Bedeutung eines akademischen Diploms 
besitzt. 
A. Prüfungsordnung; 
$1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Der Prüfungsausschuß 
besteht aus: ; 
1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Hochschule Nürnberg oder seinem 
Stellvertreter, 
2. einem Vertreter der Handelskammer, 
3. den hauptamtlichen Dozenten an der Hochschule. Ferner müssen die an der 
Prüfung beteiligten nebenamtlichen Dozenten zugezogen werden. 
$2. Geschäftsführung. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der Vor- 
sitzende des Verwaltungsrats der Hochschule, in seiner Vertretung der Rektor. 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet die Geschäfte, 
An der Abstimmung über den einzelnen Kandidaten nehmen jeweils nur die Vertreter 
der Behörden und die bei seiner Prüfung beteiligten Dozenten teil. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme: des Vorsitzenden den Ausschlag, 
Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist ein von dem Vorsitzenden und dem 
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, 
$ 3. Zulassung zur Prüfung. 
I. Zur Prüfung werden zugelassen: 
1. Volksschullehrer und Schulamtsbewerber, welche die Prüfung für den Volks- 
schuldienst (Anstellungsprüfung) mit Erfolg abgelegt haben; 
2. Studierende mit der Berechtigung zum Übertritt in die siebente Klasse (Ober- 
sekunda) einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt, die 
a) entweder eine zweiklassige höhere Handelsschule erfolgreich besucht haben 
und außerdem ein Jahr praktische Tätigkeit im Wirtschaftsleben nach- 
weisen, oder 
b) mindestens drei Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen. 
Studierende im gereiften Alter mit Volksschulbildung, die mindestens vier 
Jahre Praxis im Wirtschaftsleben nachweisen und die Vorprüfung min- 
destens „ziemlich gut‘ (Note III) bestanden haben, 
(4
	        
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