glossiert: „Wenn nun gar ein Richter sich vergessen würde und
dem Parlament die Gesetzgebung untersagt — will jemand be-
haupten, dass dem Folge geleistet werden müsste?‘“ Es scheint,
als ob in der Tat diese Frage in den Vereinigten Staaten ernsthafiter
zu betrachten ist, als es Gompers vordem ahnte. Jedenfalls ist
durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Rechts-
lage für die Gewerkschaften wieder sehr unsicher geworden, und
es ist noch nicht abzusehen, welche Folgerungen sich daraus
ergeben können.
Nicht nur die Unsicherheit in bezug auf die Antitrustgesetz-
gebung, sondern auch das System der richterlichen Einhaltsbefehle
gegen die gewerkschaftlichen Kampfaktionen, die auch aus anderen
Gründen als dem Antitrustgesetz erlassen werden, bedeuten für
die Gewerkschaften eine unausgesetzte Bedrohung, die ungeheuer
verbitternd wirkt. Bei ausbrechenden Arbeitskonflikten gelingt es
den Unternehmern sehr häufig, solche Einhaltsbefehle zu erwirken,
die es den Gewerkschaften unmöglich machen sollen, die für einen
Streik erforderlichen Massnahmen, wie Streikpostenstehen, durch-
zuführen und die Streikenden zu unterstützen.
Zwar ist der Streik an sich gesetzlich nicht verboten. Wenn aber
ein Richter glaubt, dass durch die Aktion und die damit ver-
bundenen Massnahmen möglicherweise ein Gesetz verletzt werden
könnte, fühlt er sich zum Erlass eines Einhaltsbefehls berechtigt.
Ist ein solcher Befehl erlassen, gilt die Fortführung von Kampf-
massnahmen, auch wenn sie sich durchaus im Rahmen der Gesetz-
lichkeit bewegen, als ein ungesetzliches und strafbares Vergehen.
Bei der offenkundigen Parteilichkeit mancher Richter kommt dieses
Verfahren zuweilen der Aufhebung des Streikrechts vollkommen
gleich.
Allerdings wird die Willkürlichkeit dieses Rechtszustandes in
der Praxis dadurch gemildert, dass die Richter in den Vereinigten
Staaten keineswegs so geschlossen hinter den Unternehmer-
interessen stehen wie etwa im kaiserlichen Deutschland. Und
manche erlassenen Einhaltsbefehle blieben schliesslich unwirksam,
weil die Heiligkeit solcher Erlasse von den beteiligten Arbeitern
nicht übermässig respektiert wird und die polizeilichen Voll-
ziehungsorgane der offiziellen Gerechtigkeit bei solchen Gelegen-
heiten nicht immer den Eifer entwickeln, den die bestreikten
Unternehmer gern sehen möchten. Wenn deshalb auch der Ge-
werkschaftskampf praktisch nicht in dem Masse behindert wird,
wie es nach der theoretischen Rechtslage scheinen könnte, so bleibt
doch noch genug übrig, um die gewaltige Empörung zu begreifen,
die die Arbeiter in dem „freiesten Lande der Welt“ gegen dieses
System haben.
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