Full text: Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

glossiert: „Wenn nun gar ein Richter sich vergessen würde und 
dem Parlament die Gesetzgebung untersagt — will jemand be- 
haupten, dass dem Folge geleistet werden müsste?‘“ Es scheint, 
als ob in der Tat diese Frage in den Vereinigten Staaten ernsthafiter 
zu betrachten ist, als es Gompers vordem ahnte. Jedenfalls ist 
durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Rechts- 
lage für die Gewerkschaften wieder sehr unsicher geworden, und 
es ist noch nicht abzusehen, welche Folgerungen sich daraus 
ergeben können. 
Nicht nur die Unsicherheit in bezug auf die Antitrustgesetz- 
gebung, sondern auch das System der richterlichen Einhaltsbefehle 
gegen die gewerkschaftlichen Kampfaktionen, die auch aus anderen 
Gründen als dem Antitrustgesetz erlassen werden, bedeuten für 
die Gewerkschaften eine unausgesetzte Bedrohung, die ungeheuer 
verbitternd wirkt. Bei ausbrechenden Arbeitskonflikten gelingt es 
den Unternehmern sehr häufig, solche Einhaltsbefehle zu erwirken, 
die es den Gewerkschaften unmöglich machen sollen, die für einen 
Streik erforderlichen Massnahmen, wie Streikpostenstehen, durch- 
zuführen und die Streikenden zu unterstützen. 
Zwar ist der Streik an sich gesetzlich nicht verboten. Wenn aber 
ein Richter glaubt, dass durch die Aktion und die damit ver- 
bundenen Massnahmen möglicherweise ein Gesetz verletzt werden 
könnte, fühlt er sich zum Erlass eines Einhaltsbefehls berechtigt. 
Ist ein solcher Befehl erlassen, gilt die Fortführung von Kampf- 
massnahmen, auch wenn sie sich durchaus im Rahmen der Gesetz- 
lichkeit bewegen, als ein ungesetzliches und strafbares Vergehen. 
Bei der offenkundigen Parteilichkeit mancher Richter kommt dieses 
Verfahren zuweilen der Aufhebung des Streikrechts vollkommen 
gleich. 
Allerdings wird die Willkürlichkeit dieses Rechtszustandes in 
der Praxis dadurch gemildert, dass die Richter in den Vereinigten 
Staaten keineswegs so geschlossen hinter den Unternehmer- 
interessen stehen wie etwa im kaiserlichen Deutschland. Und 
manche erlassenen Einhaltsbefehle blieben schliesslich unwirksam, 
weil die Heiligkeit solcher Erlasse von den beteiligten Arbeitern 
nicht übermässig respektiert wird und die polizeilichen Voll- 
ziehungsorgane der offiziellen Gerechtigkeit bei solchen Gelegen- 
heiten nicht immer den Eifer entwickeln, den die bestreikten 
Unternehmer gern sehen möchten. Wenn deshalb auch der Ge- 
werkschaftskampf praktisch nicht in dem Masse behindert wird, 
wie es nach der theoretischen Rechtslage scheinen könnte, so bleibt 
doch noch genug übrig, um die gewaltige Empörung zu begreifen, 
die die Arbeiter in dem „freiesten Lande der Welt“ gegen dieses 
System haben. 
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