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das, während es dem inländischen Gläubiger damals noch jede Auf-
wertung verweigert hätte ; mit folgender Begründung :
„Das Geld ist Wertmessser und Zahlungsmittel nur kraft staat-
licher Anordnung, also nur innerhalb der Grenzen des eigenen Staats-
gebietes. Im Auslande nimmt das ausländische Geld die Natur einer
Ware an, deren Preis sich nach dem Devisenkurs bestimmt. Hieraus
folgt, daß der im Inland wohnende Gläubiger sich nicht auf das
Sinken des Geldwertes berufen und entsprechend höhere Zahlung von
seinem Schuldner verlangen kann, solange der Staat das bisherige
Geld als Wertmesser mit gleichbleibender Kraft beibehält. Ebenso-
wenig kann es der ausländische Gläubiger, soweit die Schuld im In-
lande zu erfüllen ist.
Wohl aber greift die Regel Platz, daß das inländische Geld im
Auslande seine Eigenschaft als Wertmesser verliert und die der Ware
mit der Preisbildung einer Ware erhält. Die Sache liegt dann bei
einer Geldschuld des inländischen Schuldners nicht viel anders, als
wenn er dem ausländischen Gläubiger eine Ware zu liefern hatte
und durch seinen Verzug der Gläubiger sich die Ware viel teuerer
beschaffen mußte.“
Dagegen ~ das Reichsgericht würde ja auch übrigens selber diese
Auffassung heute nicht mehr festhalten – ist folgendes einzuwenden
von dem hier vertretenen Standpunkt aus. Die Eigenschaft des Geldes
als Wertmesser ist nicht eine rechtliche sondern ergibt sich nur volks-
wirtschaftlich daraus, daß es so häufig und mit so vielen verschiedenen
Waren als ausbedungene Gegenleistung in Gleichung gesetzt wird.
Gesetzliches Zahlungsmittel ist das Geld, weil es von den Parteien
als zu liefernde Sache vereinbart wurde und deshalb zur Erfüllung
geeignet ist; also nur mittelbar „kraft staatlicher Anordnung“ ; weil
die staatliche Anordnung die Parteivereinbarung einklagbar macht.
Jeder bloß dispositive, d. h. abdingbare Rechtssatz eines Gesetzes ist
ja im Grunde nur „Weistum“ d. h. Erkenntnismittel für den Richter,
nicht obrigkeitlicher Befehl, (vgl. oben).
Das Reichsgericht schreibt (Bd. 107 S. 82, Zivilsachen): „Zum
öffentlichen Recht gehören auch die Vorschriften über die gesetzliche
Währung, durch welche den einzelnen Staatsgliedern von der Staats-
gewalt anbefohlen wird, welche Zahlungsmittel anzunehmen sJie ver-
pflichtet sind." Das ist nicht richtig ; diese Verpflichtung zur Annahme
beruht auf Rechtsgeschäft und nur mittelbar auf dem Gesetz, das die
rechtliche Wirkung bestimmt, weil si e von den Beteiligten gewollt
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