50 Milliarden Goldmark der Reparationskommission ‚zu ‚ über»
geben. Diese sollten mit 5 Prozent jährlich verzinslich und am
31. Dezember 1954 zu pari rückzahlbar sein. Die/Zinsen waren
für die ersten vier Jahre (bis zum 1. Januar 1927) ganz zug
für die darauffolgenden vier Jahre nur mit 4 Prozent u=zahlen,
Für den Kapitalwert der gestundeten Zinsen sollte Deutschland
am 1, April 1933 weitere fünfprozentige Obligationen in Höhe
von 17.31 Milliarden Goldmark ausgeben, die am 31, März 1965
zu pari rückzahlbar waren. Doch sollte ein auf Antrag der
deutschen Regierung einzusetzendes Schiedsgericht vor dem
1. April 1933 darüber entscheiden, ob und inwieweit die Nach-
zahlung der gestundeten Zinsen innerhalb der Leistungsfähigkeit
Deutschlands liege. Danach stellten sich die jährlichen Gesamt-
leistungen Deutschlands wie folgt:
Für die ersten vier Jahre. ‚ . nichts
Für weitere vier Jahre. . . . je 2 Milliarden Goldmark
Für die folgenden zwei Jahre . je 2% Milliarden Goldmark
Nach zehn Jahren . 3% Milliarden Goldmark oder
eine geringere Summe, je
nach der Entscheidung des
Schiedsgerichts, mindestens
aber 2% Milliarden,
Zur Ueberwachung der deutschen Finanzen war ein Finanzaus-
schuß in Berlin vorgesehen, bestehend aus Vertretern Englands,
Frankreichs, Belgiens und Italiens sowie einem amerikanischen
und einem neutralen Mitglied, Der deutsche Finanzminister sollte
den Vorsitz führen, aber nur bei Stimmengleichheit mitstimmen,
Er sollte verpflichtet sein, dem Rat des Finanzausschusses in allen
Fragen der Währungsgesetze, des Haushalts und der Steuer-
gesetze, der allgemeinen Finanzverwaltung, der Kapitalflucht und
des Devisenverkehrs Folge zu leisten. Der Finanzausschuß sollte
die deutsche Verwaltung so weit wie möglich in deutschen Händen
lassen und jede Initiative in Einzelheiten der Gesetzgebung ver-
meiden, Er sollte das Recht haben, den Beginn der Jahres-
leistungen von 2 Milliarden bis zu zwei Jahren vorzudatieren und
auch die weiteren Zahlungen verschieden zu regeln, ohne jedoch
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