Full text: Der Weg der Reparation

2, für die Geldzahlungen eine Generalhypothek auf die 
Deutsche Reichsbahn, die ein selbständiges Wirtschafts- 
gebilde werden sollte, sowie bestimmte Einnahme- 
quellen des Reiches wie Zölle, Tabaksteuer und Alkohol 
In den Beratungen des Kabinetts Cuno wurde dieser ein- 
fache und bestimmte Plan aus innerpolitischen Bedenken, die 
von mehreren Ministern hartnäckig vertreten wurden, seltsam 
entstellt und verwässert, Kapitalbetrag und Zinsen wurden der- 
art verklausuliert, daß der wirkliche Wert der angebotenen 
30 Milliarden wesentlich geringer erschien, Die Verpfändung der 
Eisenbahn und bestimmter Reichseinnahmen verschwand aus dem 
Entwurf des Angebots, Dafür erklärte sich die Regierung nur 
mit allgemeinen Worten zu besonderen Garantien bereit, die 
durch Verhandlung mit dem internationalen Anleihekonsortium 
und der Reparationskommission festzustellen seien. Ferner wollte 
die Regierung durch geeignete Maßnahmen auch auf gesetzlichem 
Wege dafür sorgen, daß die gesamte deutsche Wirtschaft zur 
Sicherung des Anleihedienstes herangezogen würde. Der Vor- 
schlag von Hughes, die Zahlungsfähigkeit Deutschlands von inter- 
nationalen Sachverständigen bestimmen zu lassen, war nur zag- 
haft angedeutet. 
Schon der Eingang der deutschen Note betonte scharf, daß 
der passive Widerstand fortdauern werde, bis die Räumung der 
über den Versailler Vertrag hinaus besetzten Gebiete und die 
Wiederherstellung vertragsmäßiger Zustände in den Rheinlanden 
erreicht sein würden, Und der Schluß wiederholte: Ausgangspunkt 
der Verhandlungen müsse sein, daß innerhalb kürzester Frist der 
status quo ante wiederhergestellt werde, Dazu gehöre auch, daß 
die verhafteten Deutschen in Freiheit gesetzt und den Ausge- 
wiesenen ihre Wohnstätten und Aemter zurückgegeben würden. 
Um dem französischen Verlangen nach politischer Sicher- 
stellung entgegenzukommen, besagte die Note noch, daß die 
deutsche Regierung nach wie vor zu jeder friedensichernden Ver- 
einbarung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bereit sei, ins- 
besondere zur schiedsrichterlichen Erledigung von Streitigkeiten 
zwischen Deutschland und Frankreich, 
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