Full text: Der Weg der Reparation

zahlen, Der Zinsfuß konnte von der Reparationskommission ge- 
ändert werden (Anhang II 8 16), 
Abgesehen von Geldzahlungen wurden auch die wirtschaft- 
lichen Hilfsquellen Deutschlands für die Reparation unmittelbar 
herangezogen (Art, 236). Diese als „Sachleistungen oder Sach- 
lieferungen‘“ bekannt gewordenen Leistungen sind in den An- 
hängen III bis VI zu den Reparationsbestimmungen wie folgt 
geregelt: 
1, SCHIFFE (ANHANG III) 
Alle deutschen Handelsschiffe von 1600 Bruttotonnen und 
darüber, ferner die Hälfte der Schiffe zwischen 1000 und 1600 
Bruttotonnen und ein Viertel der Fischdampfer und der sonstigen 
Fischereifahrzeuge waren an die Siegermächte abzuliefern, Ferner 
hatte Deutschland fünf Jahre lang Handelsschiffe bis zu 200 000 
Bruttotonnen jährlich für die Alliierten zu bauen, Es mußte 
außerdem alle Flußfahrzeuge, die seit dem 1, August 1914 in 
deutschen Besitz gekommen waren, den Siegermächten zurück- 
geben und bis zu zwanzig Prozent des deutschen Bestandes an 
Flußfahrzeugen an die Reparationskommission abliefern, 
2, TIERE UND MATERIALIEN (ANHANG IV) 
Deutschland wurde verpflichtet, alle Verluste der Sieger- 
mächte an Tieren sowie an Maschinen, Werkzeugen und ähn- 
lichen Handelsartikeln durch gleichartige Tiere und Gegenstände, 
die in Deutschland vorhanden waren, zu ersetzen, sowie 
Materialien zum Wiederaufbau, Maschinen, Heizungseinrichtungen, 
Möbel usw. zu liefern, alles auf Grund von Listen, die von den 
einzelnen Regierungen bei der Reparationskommission einzu- 
reichen waren. Die Reparationskommission sollte entscheiden, 
inwieweit Deutschland zur Lieferung imstande sei, und die Preise 
festsetzen, An Frankreich und Belgien waren schon binnen drei 
Monaten bestimmte Mengen von Tieren, vor allem Pferde und 
Rinder (700 Zuchthengste, 4000 Stuten, 140000 Milchkühe, 
40 000 Färsen, 4000 Stiere), zu liefern. 
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