22 Tätigkeit der Prüfungsausschüsse.
XVIL.
Richtlinien
für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse
gemäß Abschnitt V 1 der Richtlinien des Reichsaus-
schusses für Arzte und Krankenkassen für den allge-
meinen Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924,
vom 27. Februar 1926 (RArbBl. 1926 8. 96).
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $368e 4 RVO.
Die Tätigkeit der nach Ziffer V 67 der Bestimmungen über das
Arztsystem etwa bestellten Vertrauensärzte und das Recht der Kranken-
kassen auf Überwachung der gesamten kassenärztlichen Tätigkeit im
Sinne des Abschnittes V 1 der Richtlinien für den allgemeinen Inhalt
der Arztverträge vom' 12. Mai 1924 wird durch diese Richtlinien
nicht berührt.
I. Allgemeine Bestimmungen,
1. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und
mehreren Mitgliedern, die die kassenärztliche Organisation bestellt.
Die Kasse kann einen Arzt als Mitglied in den Ausschuß entsenden.
2. Gegenstand der Tätigkeit des Prüfungsausschusses ist die
gesamte kassenärztliche Tätigkeit im Sinne des Abschnittes V “, im
besonderen die Einhaltung der im Vertrage übernommenen Ver-
pflichtungen der Kassenärzte.
Der Nachprüfung unterliegen
a) die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit,
b) die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln,
ec) die Art und Zahl der ärztlichen Leistungen und das dafür
berechnete Honorar,
d) die Überweisungen an Krankenhäuser,
3. Bei der Prüfung der kassenärztlichen Tätigkeit sind insbesondere
zu beachten
a) der Kassenarztvertrag und die Dienstanweisung für Kassen-
ärzte,
b) die Richtlinien des Reichsausschusses für den allgemeinen
Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924,
c) die Richtlinien für wirtschaftliche Arzneiverordnung vom
15. Mai 1925,
RG