Full text: Bericht über die South African Territories Company Limited (S.A.T.C.)

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wendung hier heranzuziehenden g 279 BGB. mittelbar geschlossen werden muß, der 
Schuldner auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. 
Da sie außerdem die ihr überwiesenen Farmen nicht zurückgab, als jene Herstellung 
unterblieb, so ergibt sich ein Anspruch des Staates gegen die Gesellschaft, der in 
verschiedener Weise erhoben werden könnte. Mit der näheren Bestimmung des am 
besten einzuschlagenden Weges würde spätere juristische Prüfung sich zu befassen haben. 
Vorbehaltlich ihres Ergebnisses scheint mir beispielsweise § 812 BOB., der yon 
ungerechtfertigter Bereicherung handelt, hier zu rechtsähnlicher Anwendung kommen 
zu dürfen. Die dort vorgeschriebene Verpflichtung zur Herausgabe des durch Leistung 
eines Anderen erlangten, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechts- 
geschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt, würde auch hier Plag greifen können. Sie 
ließe sich auch nicht aus dem Grunde bestreiten, weil der durch die Hingabe der 
ersten Farmrate bezweckte Erfolg lediglich die Gründung einer Gesellschaft zur Über- 
nahme der Vorarbeiten gewesen und auch erreicht worden sei ~ wie ich gezeigt zu 
haben hoffe, entspräche diese Auffassung zwar dem Wortlaute des isoliert betrachteten 
ersten Artikels, aber nicht dem aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte 
der Vereinbarung von 1892 sich ergebenden Sinne, den bei ihrem Abschluß beide Partner 
mit ihr verbunden wissen wollten. Indem dieser, ihr wirklicher Wille, das Syndikat 
zur Herstellung der besseren Verbindung nicht bloß berechtigte, sondern verpflichtete, war 
als Zweck der Verleihung der Landrechte die wirtschaftliche Erschließung des Südens vor 
allem durch diese Verbindung gegeben. Mithin war auch die erste Farmrate nur in der 
Erwartung zugesichert, daß die Gesellschaftsgründung dieser wirtschaftlichen Erschließung 
auch tatsächlich dienen würde. Der mit dieser Rate bezweckte Teilerfolg war also nicht 
die bloße Gesellschaftsgründung, sondern diese Gründung um jener wirtschaftlichen Er- 
schließung willen, mit anderen Worten, die Gründung einer Gesellschaft, aus deren 
Arbeiten schließlich die bessere Verbindung wirklich hätte hervorgehen müssen. 
Anders als die rechtliche Zulässigkeit des staatlichen Anspruchs ist seine prak- 
tische zu beurteilen, mit anderen Worten die Frage, ob die Kaiserliche Regierung ihn 
gegenwärtig geltend machen kann und soll. Sie wird im nächsten Abschnitt beantwortet. 
So irrtümlich die Auffassung ist, die Kapitalgesellschaften für schädliche 5. Feststelung der 
Zwischenglieder zwischen der Regierung einer Kolonie und den Ansiedlern erachtet, uu; 
und so groß auch der Segen sein müßte, der aus der Tätigkeit gut geleiteter kapital- sellschaftsverhält- 
kräftiger Gesellschaften im Wettbewerb mit der Regierungssiedelung für unser schwer- ut fers sürt 
geprüftes Schutzgebiet sich ergeben würde, von der S. A. T. C. wird niemand behaupten Übelftände und 
können, daß sie sich durch Kapitalkraft auszeichne. Ihr Betriebskapital repräsentiert tust gt He 
nur noch einen Wert von etwa 400 000 Mark, ist daher viel zu klein, um die wirt- weruizfets Milde 
schaftliche Erschließung ihres Gebiets in der durch ihre Konzessionierung beabsichtigten "Urbeisrlcu 11,5). 
dreifachen Weise, durch Bahnbau, Bergbau und Besiedelung, zu fördern. Nur zu dem 
keinen Teil ihrer Rechte und Pflichten bildenden Betriebe ihres Warenlagers reicht 
es aus. In der Tat ist denn auch gegenwärtig nach der lezten Bilanz vom 30. Juni 
1905 und dem ihr vorgedruckten Direktorialberichte nahezu das ganze Betriebskapital 
der Gesellschaft in ihrem zufolge des Aufstandes stark vergrößerten Handelsgeschäfte 
tätig (practically all the working capital of the Company is now invested 
in its trading business). 
Kann sie nun auch nach dem Wiedereintritt normaler Verhältnisse durch den 
Ausbau ihres Warenlagers und das Vorrätighalten von landwirtschaftlichen Bedarfs- 
gegenständen, wie Juchtvieh, Nutzpflanzen, Sämereien, Werkzeugen u. a. m., die dortigen 
S:
	        
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