Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

b) Behältnisse, bei denen der Verschluß durch Aufschmelzen von Lack, 
Harz, Pech oder dergleichen oder durch Überziehen mit einem durch 
Bindemittel aufgedichteten oder an den Rändern verklebten festen 
Stoffe, z. B. tierischer Blase, Guttapercha, Kautschuk, Pergament, 
Pergamentpapier, für Luft undurchlässig gemacht worden ist. 
2. Als Sardinen im Sinne der Vertragssätze sind nur die echten Sardinen 
(Pilcharde, Clupea pilchardus, Clupea sardina Cuv., eine Fischart aus 
der Gattung der Alsen) anzusehen. Sie sind bis zu 20 cm lang, den 
Heringen ähnlich, aber kleiner und dicker, oben bläulich-grün bis dunkel- 
blau, an den Seiten und unten silberweiß. Von anderen gleich großen 
Fischen unterscheiden sie sich u. a. dadurch, daß sie größere Schuppen 
haben. In Zweifelsfällen ist das Gutachten von Sachverständigen 
einzuholen. 
Zu Nr. 2201. 
Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Plflanzenschädlingen be- 
stimmt sind, können auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Ver- 
wendung oder nach Vergällung zollfrei abgelassen werden. Letztere 
geschieht durch Vermischung mit 10 kg Schmiersseife oder mit je 20 kg 
Kupferacetat oder Kupfervitriol auf 1 dz Eigengewicht. Der Reichs- 
kanzler kann die zuzuseßenden Mengen der Vergällungsmittel ander- 
weit festsezjen. Er kann auch andere Vergällungsmittel zulassen und 
bestimmt deren Menge und Beschaffenheit. 
Zum Zwecke der Bekämpfung von Hopfen- oder von Rebschädlingen 
kann in unbedenllichen Fällen die Zollfreiheit auch ohne Überwachung 
der Verwendung und ohne Vergällung gewährt werden, wenn der 
Bezug der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirt- 
schaftskammern, Hopfen- oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche 
Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe 
an Hopfenpflanzer oder Winzer zum Bespritzen von Hopfen oder Reben 
durch ‘die zuständige Gemeindebehörde oder einem örtlichen Fachverband 
bescheinigt wird. Jedoch ist die Abstandnahme von der Übernahme oder 
der Vergällung ausgesschlossen für Gemeinden, in deren Bezirken Tabak- 
erzeugnisse hergestellt werden, sofern ein Mißbrauch der Laugen zu be- 
fürchten ist. 
104
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.