gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung
mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem
Inlande verlegen. Von der Zeollfreiheit ausgeschlossen sind Nah-
rungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gesspinst-
waren sowie sonsstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeug-
nisse, Rohstoffe aller Art und Tiere.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des
Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines
Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2
vorgesehenen Vergünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung
bleiben Jollen.
5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbsschaftsgut eingehen, auf
besondere Erlaubnis.
6 Gebrauchsgegensstände aller Art, auch neue, welche Reisende ein-
schließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum per-
sönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise
mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder
nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden
Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung
benutzt werden.
. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Ver-
brauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände;
ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese
jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge.
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungs-
gegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Be-
förderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser
Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurück-
kommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben;
auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren
in das Ausland zu verbringen.
Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Ge-
schirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von
Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus
dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus
dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der
angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere
Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder
Waren in das Ausland zu verbringen.
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere : von
Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht
als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither
im Gebrauch ihrer Besizer befunden haben und zu deren weiterem
Gebrauche bestimmt sind.
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere
dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein.
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 be-
zeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und
der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum
von zwei Tagen entsprechenden Menge. . . . . . .