Full text: Handbuch für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

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behörde mittels eines vorgeschriebenen Journalformu- 
lares. Es empfiehlt sich, außerdem ein gebundenes 
Gebührenjournal anzuschaffen, in dieses die abgeführten 
Gebühren einzutragen und von der Finanzkasse bestä- 
tigen zu lassen. 
9, Die 3%ige, bzw. 10%ige Rentensteuer 
für die im vorhergehenden Vierteljahre (Oktober bis 
Dezember) bar ausbezahlten oder gutgebuchten (kapi- 
talisierten) Zinsen der Spareinlagen, ferner die 10% ige 
Rentensteuer für die im _Kontokorrentverkehr 
gutgeschriebenen Zinsen. Die Abfuhr dieser Steuer 
geschieht mittels eines bei der Steuerbehörde erhält- 
lichen Bekenntnisformulares C_— »Ausweis über die 
gemäß $ 133 abgeführte Rentensteuer« — und hat 
ebenfalls in der Zeit vom 1. bis 14. Jänner zu 
geschehen). 
NB. Nur jenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, welche ihren Geschäftsbetrieb statutenmäßig 
und tatsächlich auf ihre eigenen‘ Mitglieder 
beschränken, wurde mit KErlaß des _Finanz- 
ministeriums vom 30. Jänner 1898, Z. 1731, ge- 
stattet, die Abfuhr und den Ausweis der von den 
Zinsen der Spareinlagen gemäß $ 133 abzuziehenden 
Rentensteuer halbjährig, und zwar jeweilig für das 
erste Halbjahr bis zum 31. Juli und für das zweite 
Halbjahr bis zum 31. Jänner des nächsten Jahres zu 
bewerkstelligen. 
3. Die erste (Vierteljahrs-) Rate der Erwerb- 
steuer. Nachdem eine Vorschreibung der zu ent- 
richtenden Steuer in diesem Monate noch nicht erfolgt 
sein kann, da die Steuer auf Grund des Rechnungs- 
*) Außer den Spareinlagen- und Kontokorrent-Zinsen unter- 
liegen auch die Zinsen von Kautionen der Angestellen der Renten- 
steuer. Sonstige Zinsen oder Dividenden jedoch nicht. 
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