)
behörde mittels eines vorgeschriebenen Journalformu-
lares. Es empfiehlt sich, außerdem ein gebundenes
Gebührenjournal anzuschaffen, in dieses die abgeführten
Gebühren einzutragen und von der Finanzkasse bestä-
tigen zu lassen.
9, Die 3%ige, bzw. 10%ige Rentensteuer
für die im vorhergehenden Vierteljahre (Oktober bis
Dezember) bar ausbezahlten oder gutgebuchten (kapi-
talisierten) Zinsen der Spareinlagen, ferner die 10% ige
Rentensteuer für die im _Kontokorrentverkehr
gutgeschriebenen Zinsen. Die Abfuhr dieser Steuer
geschieht mittels eines bei der Steuerbehörde erhält-
lichen Bekenntnisformulares C_— »Ausweis über die
gemäß $ 133 abgeführte Rentensteuer« — und hat
ebenfalls in der Zeit vom 1. bis 14. Jänner zu
geschehen).
NB. Nur jenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, welche ihren Geschäftsbetrieb statutenmäßig
und tatsächlich auf ihre eigenen‘ Mitglieder
beschränken, wurde mit KErlaß des _Finanz-
ministeriums vom 30. Jänner 1898, Z. 1731, ge-
stattet, die Abfuhr und den Ausweis der von den
Zinsen der Spareinlagen gemäß $ 133 abzuziehenden
Rentensteuer halbjährig, und zwar jeweilig für das
erste Halbjahr bis zum 31. Juli und für das zweite
Halbjahr bis zum 31. Jänner des nächsten Jahres zu
bewerkstelligen.
3. Die erste (Vierteljahrs-) Rate der Erwerb-
steuer. Nachdem eine Vorschreibung der zu ent-
richtenden Steuer in diesem Monate noch nicht erfolgt
sein kann, da die Steuer auf Grund des Rechnungs-
*) Außer den Spareinlagen- und Kontokorrent-Zinsen unter-
liegen auch die Zinsen von Kautionen der Angestellen der Renten-
steuer. Sonstige Zinsen oder Dividenden jedoch nicht.
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