Full text: Theorie der forstlichen Oekonomik

178 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
c) Die Wiederherstellung bei Handelspapieren. 
Die dreimonatliche Frist, nach der die Verjährungs-, Präklusiv- und 
Prozeßausschlußfristen wieder laufen, beginnen bei Handelspapieren 
(„effets de commerce“, „negotiable instruments“) mit dem Tage des 
Endes der Wirksamkeit der sie betreffenden Ausnahmevorsohriften 
im Gebiete der betreffenden Macht (D Art. 300 g, ö Art. 252 g). 
Handelspapiere, die vor dem Kriege ausgestellt worden sind, bleiben 
im Verhältnisse zwischen Personen, von denen wenigstens zwei zu Feinden 
geworden sind, trotz Versäumung der Erfüllung einer Formvorschrift 
während des Krieges, gültig. Als solche Formvorschriften gelten insbe 
sondere die der fristgerechten Präsentierung zur Annahme oder zur Zahlung, 
die der Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nicht an- 
nähme oder Nichtzahlung und die der Nichterhebung eines Protestes (D 
Art. 301, Abs. 1; ö Art. 263, Abs. 1). Bei ungenütztem Ablaufe der Frist 
kann die Formvorschrift innerhalb 3 Monaten nach Beginn der Wirksam 
keit des Friedensvertrages erfüllt werden (D Art. 301, Abs. 2; ö Art. 253, 
Abs. 2). 
Wenn sich eine Person vor oder während des Krieges auf Grund 
einer ihr gegenüber eingegangenen Verpflichtung einer später zum Feind 
gewordenen anderen Person zur Zahlung eines Handelspapieres ver 
pflichtet hat, so bleibt letztere trotz Eröffnung der Feindseligkeiten zur 
Schadloshaltung der ersteren verpflichtet (D und ö X/V, Anhang § 7). 
d) Die Gültigkeit des eigenmächtigen Pfandverkaufes. 
Der Verkauf eines zur Sicherstellung für eine unbezahlte Schuld 
eines feindlichen Staatsangehörigen bestellten Pfandes ist auch ohne 
erfolgte Anzeige gültig, wenn der Gläubiger im guten Glauben und mit 
angemessener Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat; dem Eigentümer steht 
kein Ersatzanspruch zu. 
Die Bestimmung ist auf den Pfandverkauf durch den Feind während 
des Krieges in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten nicht 
anwendbar (X/5, Anhang § 5). 
e) Die Wiederherstellung beim gewerblichen, literarischen und künst 
lerischen Eigentum. 
In den Friedensverträgen von Brest-Litowsk und Bukarest wurden 
„Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte“ gemeinsam mit den 
„Konzessionen und Privilegien, sowie ähnlichen Ansprüchen auf öffent 
lichrechtlicher Grundlage“ geregelt; sie wurden unbeschadet wohl 
erworbener Rechte Dritter wiederhergestellt. i 
Die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigen 
tums der Angehörigen des einen Teiles im Rechtsbereiche des anderen
	        
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