1:14 Ungarn
Artikel R
(1) Die Bestimmungen der Artikel I, Il, VII und VIII
gelten insbesondere auch für die Veranlagung zum Reichsnot-
opfer nach dem deutschen Geseße vom 31. Dezember 1919
(Reichsgeseßbl. S. 2189) und für die Veranlagung zur Ver-
mögensablösung nach den ungarischen Gesehen XV: 1921 und
KARRR V: 1921.
(2) Die nach diesen Geseßen zu erhebenden Abgaben werden
als gleichartige angesehen, jedoch mit der Maßgabe, daß das
Kapitalvermögen nur in dem Staate der Abgabe unterworfen
werden darf, dem nach Artikel VII und VIII ein unbeschränktes
Steuerrecht zusteht.
Artit el A
Würden die Bestimmungen des Artikel X zu einer Befreiung
von der ungarischen Vermögensablösung oder zu einer Minde-
rung dieser Abgabe führen, ohne daß gleichzeitig eine Heran-
ziehung zum Reichsnotopfer erfolgen kann, so finden die Be-
stimmungen dieses Vertrags keine Anwendung.
Artikel !
Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter
der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamle sind,
sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und
ihrer Beamten Dienste stehenden Personen sind von den di-
rekten Steuern im Empfangsstaat befreit. Die Befreiung tritt
nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Ent-
sendestaats sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im
Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie erstreckt
sich nicht auf die nach Artikel I, II und V zu erhebenden sowie
auf die im Artikel VI bezeichneten, an der Quelle zu erhebenden
Steuern.
Art ike l'AUl
Schiffahrtsunternehmungen auf der Donau werden zu
Steuern, die vom Gewerbebetrieb erhoben werden, nur im
Staate des Sitzes oder des Ortes der Leitung herangezogen.
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Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in solchen Fällen,
welche durch den vorliegenden Vertrag keine ausdrückliche Re-