Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Danzig 
Als Betriebsstätten im Sinne dieser Verordnung 
gelten: die Geschäftsleitung, Jweigniederlassung, Fa- 
brikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, 
Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch 
den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Pro- 
kuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Ge- 
schäftseinrichtungen. 
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen 
Unternehmens sowohl im Deutschen Reiche als auch im 
Gebiete der Freien Stadt Danzig, so erfolgt die Heran- 
ziehung nur nach Maßgabe des von den inländischen Be- 
triebsstätten aus stattfindenden Betriebs; 
mit ihrem Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, 
schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätig- 
keit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, 
Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier 
Berufe, soweit die Ausübung der Berufstätigkeit im 
Deutschen Reiche von einem festen Mittelpunkte (Be- 
triebsstätte) aus stattfindet; 
4) mit ihren aus deutschen öffentlichen Kassen (Reichs-, 
Staats-, Landes-, Gemeindekassen) zahlbaren regelmäßig 
wiederkehrenden Bezügen oder Unterstützungen, die mit 
Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienst- 
leistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldun- 
gen, Ruhegehälter, Wartegelder, Versorgungsbezüge und 
dergleichen). 
Deutsche oder Danziger Staatsangehörige, die ihren Wohn- 
sit und in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Auf- 
enthalt im Deutschen Reiche haben, ohne im Gebiete der Freien 
Stadt Danzig einen Wohnsitz zu haben, werden im Deutschen 
Reiche von den direkten Steuern freigestellt 
a) mit ihrem im Gebiete der Freien Stadt Danzig belegenen 
Grund- und Gebäudebesitze sowie dem Einkommen dar- 
aus ohne Rücksicht darauf, ob diese Gegenstände einem 
im Deutschen Reiche betriebenen Gewerbe gewidmet sind; 
. mit ihren im Gebiete der Freien Stadt Danzig unter- 
haltenen Betriebsstätten sowie dem Einkommen daraus; 
.) mit ihrem Erwerb aus der im § 1 Buchstabe e bezeich- 
neten Tätigkeit, soweit die Ausübung der Berufstätig-
	        
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