s)
" wenn der Danziger Händler dem reichsdeutschen Händler gegen-
über erklärt, daß er seinerseits als Kommissionär eines Danziger
Nichthändlers (Kunden) handele, oder
wenn der reichsdeutsche Händler dem Danziger Händler gegen-
über erklärt, daß er seinerseits als Kommissionär eines reichs-
deutschen Nichthändlers (Kunden) handele.
(2) Als Danziger Händler im Sinne des Abs. 1 gelten im Gebiet
der Freien Stadt Danzig ansässige Banken und Bankiers sowie
sonstige daselbst wohnhafte und den Handel mit Wertpapieren
betreibende Kaufleute.
(3) Die Vergünstigung des Abs. 1 ist davon abhängig, daß die
Erklärung bei jedem einzelnen Geschäft abgegeben wird und der
reichsdeutsche Händler bei der Buchung des Geschäfts den Vermerk
„Kommission mit Danzig« anbringt.
ZA
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1929 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Ver-
meidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete des Reichs-
stempels und der Kapitalverkehrsteuer im Verhältnis zur Freien
Stadt Danzig vom 29. September 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 928)
außer Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1929.
Der Reichsminister der Finanzen
Hilferding
Q 1320. 29. Ila. 2 1§