445 Griechenland
Griechenland nur dann, wenn der Erbe zur Jeit des Erbfalls
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Grie-
chenland hatte.
Artikel 2
In dem Falle, daß weder der Grieche, der in Deutschland
bewegliches Vermögen hinterläßt, noch der Erbe selbst zur
Jeit des Erbfalls ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatten, sichert die
Kaiserlich Deutsche Regierung namens der beteiligten Bun-
desstaaten zu, daß dieses Vermögen in gleicher Weise von den
gegenwärtig oder künftig in den Bundesstaaten zur Erhebung
gelangenden Erbschaftsteuern befreit bleiben wird.
Artik.el 3
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen
ausgewechselt werden.
Es solk zwei Monate nach Auswechselung der Ratifikations-
urkunden in Kraft treten.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit
das gegenwärtige Übereinkommen aufkündigen, indem er den
zu:. Teil von seiner Absicht sechs Monate vorher benach-
Ju Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch-
tigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
; eschehes in Athen in doppelter Ausfertigung am
t ezembe
. 191.
(L. s.) W ang en h e i m
(I. s.) Y. Gry pa r ts
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