Danzia
zur Handausgabe der Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Beseitigung von Doppelbesteuerungen auf dem
Gebiete der direkten Steuern im Verhältnis zur
Freien Stadt Danzig
Vom 29. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. 11 S. 428)
Auf Grund des g 7 der Reichsabgabenordnung wird mit
Zustimmung des Reichsrats unter der Voraussezung der
vollen Gegenseitigkeit von seiten der Freien Stadt Danzig
und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis zum Abschluß
eines Vertrags über die Bejeitigung von Doppelbesteuerungen
folgendes bestimmt:
]
Die Verordnung zur Ds von Doppelbesteuerungen
auf dem Gebiete der direkten Steuern im Verhältnis zur
Freien Stadt Danzig vom 19. November 1923 (Reichs-
geseßbl. Il S. 426) wird wie folgt geändert:
1. Der s 1 erhält folgenden Zusah:
ie) mit ihren Einkünften, die auf Anteile an solchen Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung entfallen, welche
ihren Siß oder den Ort der Leitung im Deutschen
Reiche haben;
* mit ihren Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn das
Unternehmen den Sit oder den Ort der Leitung im
Deutschen Reiche hat.'!