u:) Italien
den Schuldverschreibungen von Gesellschaften und von anderen
juristischen Personen, den Einlagen bei Banken und anderen
Kreditinstituten finden dieselben Bestimmungen Anwendung,
die für die Gesamteinkommensteuer getroffen sind.
Artikel. 18
Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wird der Ort
angesehen, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Um-
ständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer
solchen schließen lassen.
Hat der Steuerpflichtige einen Wohnsitz im Sinne dieses
Abkommens in jedem der beiden Staaten, so werden die Sach-
steuern, welche die in der Regel des Artikels 8 und in Ar-
titel 10 bezeichneten Einkünfte tresfen, nur von dem Staate
erhoben, dessen Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige be-
sizt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen der Steuer-
pflichtige in keinem der beiden vertragschließenden Staaten
einen Wohnsitz hat.
Die Personalssteuern werden, soweit die Besteuerung nach
dem gegenwärtigen Abkommen von dem Wohnsitz des Steuer-
pflichtigen abhängt, nach folgenden Grundsätzen erhoben:
a) Hat der Steuerpflichtige in jedem der beiden Staaten
einen Wohnsit, so werden die Personalsteuern von
jedem der beiden Staaten zu dem Teil erhoben, der dem
Verhältnis der Dauer seines Aufenthalts in jedem der
beiden Staaten während des Steuerjahres entspricht.
Dabei ist ein Aufenthalt außerhalb der beiden vertrag-
schließenden Staaten dem Staate zuzurechnen, dessen
Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige besitzt.
") Hat der Steuerpflichtige in keinem der vertragschließen-
den Staaten einen Wohnsit, so werden die Personal-
steuern von dem Staate erhoben, in dem der Steuer-
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauern-
der Aufenthalt gilt der Aufenthalt in einem Staate
unter Umständen, die auf die Absicht schließen lassen,
dort nicht nur vorübergehend zu verweilen.
') Besteht auch in keinem der vertragschließenden Staaten
ein dauernder Aufenthalt, so werden die Personalsteuern
von dem Staate erhoben, dessen Staatsangehörigkeit der
Steuerpflichtige besitzt.
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