Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

u:) Italien 
den Schuldverschreibungen von Gesellschaften und von anderen 
juristischen Personen, den Einlagen bei Banken und anderen 
Kreditinstituten finden dieselben Bestimmungen Anwendung, 
die für die Gesamteinkommensteuer getroffen sind. 
Artikel. 18 
Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wird der Ort 
angesehen, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Um- 
ständen innehat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer 
solchen schließen lassen. 
Hat der Steuerpflichtige einen Wohnsitz im Sinne dieses 
Abkommens in jedem der beiden Staaten, so werden die Sach- 
steuern, welche die in der Regel des Artikels 8 und in Ar- 
titel 10 bezeichneten Einkünfte tresfen, nur von dem Staate 
erhoben, dessen Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige be- 
sizt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen der Steuer- 
pflichtige in keinem der beiden vertragschließenden Staaten 
einen Wohnsitz hat. 
Die Personalssteuern werden, soweit die Besteuerung nach 
dem gegenwärtigen Abkommen von dem Wohnsitz des Steuer- 
pflichtigen abhängt, nach folgenden Grundsätzen erhoben: 
a) Hat der Steuerpflichtige in jedem der beiden Staaten 
einen Wohnsit, so werden die Personalsteuern von 
jedem der beiden Staaten zu dem Teil erhoben, der dem 
Verhältnis der Dauer seines Aufenthalts in jedem der 
beiden Staaten während des Steuerjahres entspricht. 
Dabei ist ein Aufenthalt außerhalb der beiden vertrag- 
schließenden Staaten dem Staate zuzurechnen, dessen 
Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige besitzt. 
") Hat der Steuerpflichtige in keinem der vertragschließen- 
den Staaten einen Wohnsit, so werden die Personal- 
steuern von dem Staate erhoben, in dem der Steuer- 
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauern- 
der Aufenthalt gilt der Aufenthalt in einem Staate 
unter Umständen, die auf die Absicht schließen lassen, 
dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. 
') Besteht auch in keinem der vertragschließenden Staaten 
ein dauernder Aufenthalt, so werden die Personalsteuern 
von dem Staate erhoben, dessen Staatsangehörigkeit der 
Steuerpflichtige besitzt. 
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