“... Österreich
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach denjenigen heran-
zuziehen, welche die Abgabepflicht von der Person des Erwer-
bers abhängig machen.
2. Wenn nach den Bestimmungen dieses Vertrags ein Nach-
laßvermögen zum Teil in dem einen, zum Teil in dem andern
Staate den Abgaben von Todes wegen unterliegt, so ist für
die Berechnung des Abgabensatzes nicht der Wert des Gesamt-
nachlasses, sondern nur der Wert des in jedem der beiden Staa-
ten abgabepflichtigen Vermögens maßgebend.
3. Jweifelsfragen, die sich bei der Anwendung dieses Ver-
trags im Einzelfall ergeben, werden im Einvernehmen zwischen
den rFinanzministern der beiden Staaten geklärt werden.
Berlin, den 28. Mai 1922.
Für das Deutsche Reich: Für die Republik Österreich:
Gerhard Köpke Richard Riedl
Ernst Peiffer PruKlfre d Kempf
Bekanntmachung
über die Ratifikation verschiedener Verträge zwischen
dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich
auf dem Gebiete des Steuerwesens
Vom 12. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. 11 S. 292)
Die am 23. und 28. Mai 1922 unterzeichneten Verträge
zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich zur
Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbe-
sondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der direkten Steuern, über Rechtsschuß und Rechtshilfe in
Steuersachen und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, nebst den zuge-
hörigen Schlußprotokollen (Reichsgesetbl. 1923 Teil II] S. 69)
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkun-
den hat am 17. Mai 1923 in Wien stattgefunden.
Berlin, den 12. Juni 1923.
Der Reichsminister des Auswärtigen
v.R u en berg.
MH