fullscreen: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1 Polen 
Körperschaftsteuer in jedem Staate nur nach Maßgabe des 
von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden 
Betriebes erfolgen. 
Hiernach werden die Jinanzämter angewiesen, die Ver- 
anlagung zur Einkommen- und zur Körperschaftssteuer aus- 
zuseten, soweit diese Steuer auf Einkünfte aus in Polen 
belegenen Grund- und Gebäudebesitz oder in Polen unter- 
haltenen Betriebsstätten entfallen. Die für diese Einkünfte 
zu entrichtenden Vorauszahlungen sind auf Antrag zu 
stunden. 
Betriebsstätte im Sinne dieser Anordnung ist jede feste 
örtliche Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes eines 
stehenden Gewerbes oder einer freien Berufstätigkeit dient. 
Außer dem Hauptsitz eines Betriebes gelten hiernach als 
Betriebsstätten: Jweigniederlassungen, Jabrikations- 
stätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes oder der freien 
Berufstätigkeit durch den Unternehmer selbst, dessen Ge- 
schäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Ver- 
treter unterhaltene Geschäftseinrichtung. 
Alles übrige Einkommen soll, unbeschadet der Bestimmung 
in Nr. 3, nur in dem Staate zur Einkommensteuer heran- 
gezogen werden, in welchem der Steuerpflichtige seinen 
Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen seinen dauern- 
den Aufenthalt *) hat. Ist sowohl im Deutfchen Reich wie 
in Polen ein Wohnsitz gegeben (doppelter Wohnsitz), so 
soll die Heranziehung zur Einkommensteuer nur in dem 
Staate erfolgen, dessen Staatsangehörigkeit der Steuer- 
pflichtige besitzt. Ist etwa neben dem doppelten Wohnsitz 
auch doppelte Staatsangehörigkeit gegeben, so unterliegt 
das Cinkommen in jedem der beiden Staaten der Ein- 
kommensteuer nur zur Hälfte. 
Im Jalle der Verlegung des Wohnsitzes in den anderen 
Staat soll die Einkommensteuerpflicht mit Ende des Mo- 
nats wegfallen, in dem die Verlegung des Wohnsitzes er- 
folgt. 
Die Finanzämter werden angewiesen, die Veranlagung 
zur Einkommensteuer insoweit auszusetzen, als diese auf 
*) Dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung ist ein Aufenthalt von 
mehr als sechs Monaten 
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