Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Tschechoslov. Republik 
Artikel ? 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Ver- 
kündung im Reichsgesetblatt folgt. 
Berlin, den 14. Februar 1923. 
Der Reichspräsident 
Eb ert 
Der Reichsminister des Auswärtigen 
von Rosenberg 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. H e r m e s 
Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschecho- 
slovakischen Republik zur Ausgleichung der in- 
und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur 
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 
Gebiete der direkten Steuern 
und 
Vertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschecho- 
slovakischen Republik über Rechtsschutz und 
Rechtshilfe in Steuersachen 
Das Deutsche Reich und die Tschechoslovakische Republik 
haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten 
Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden 
Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu 
vermeiden 
den Rechtsschuß der Angehörigen des Deutschen Reiches in 
der Tschechoslovakischen Republik und der Angehörigen der 
Tschechoslovakischen Republik im Deutschen Reiche sowie die 
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