Danr'g
Verordnung
zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem
Gebiete des Reichsstempels und der Kapitalverkehr-
steuer im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig
Vom 29. September 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 928).
Auf Grund des § 7 der Reichsabgabenordnung wird mit
Justimmung des Reichsrats unter der Voraussetzung der vollen
Gegenseitigkeit von seiten der Freien Stadt Danzig und. unter
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs folgendes bestimmt:
§ 1
Sind im Gebiete der Freien Stadt Danzig Aktien oder Ak-
tienanteilscheine Danziger Aktiengesellschaften, unter Tarif-
nummer 2 des Reichsstempelgesetes fallende Schuld- und
Rentenverschreibungen, Genußscheine im Sinne der Tarif-
nummer 3 des Reichsstempelgesseßes, Gewinnanteilschein- und
Jinsbogen der in Tarifnummer ZA des Reichsstempelgesetes
bezeichneten Art unter Beobachtung der in der Freien Stadt
Danzig geltenden steuerlichen Bestimmungen ausgegeben, so
wird für diese Wertpapiere im Deutschen Reiche eine Wert-
papiersteuer nach dem Reichssstempelgeset, oder dem Kapital-
verkehrsteuergesete nicht erhoben, soweit die in Danzig erhobene
Steuer ebenso hoch oder höher ist als die nach dem Reichs-
stempelgesej oder dem Kapitalverkehrsteuergeseze fällige
Steuer.
Soweit die nach dem Danziger Recht fällige Steuer nied-
riger ist als die deutsche Steuer, wird auf die deutsche Steuer
die nach Danziger Recht fällige Steuer angerechnet.
Die im Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere sind, bevor sie in
den deutschen Rechtsverkehr treten (vgl. F 27 des deutschen
Kapitalverkehrssteuergesetes), einem zur Abstempelung auslän-
discher Wertpapiere befugten Finanzamt zur Absstempelung vor-
zulegen.
Die im Gebiete der Freien Stadt Danzig vor dem 10. Ja-
nuar 1920 ausgegebenen Danziger Wertpapiere werden im
Deutschen Reiche einer erneuten Wertpapierssteuer nicht unter-
worfen.
gil
§