Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

selbst oder mit anderen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen 
werden sollen. — Um zu verhindern, daß andererseits durch die Ver: 
sicherungsgesellschaften ein Druck zur Übernahme von Exportkredit: 
versicherungen ausgeübt wird, ist ihnen weiterhin untersagt, in den 
Fällen, in denen der Abschluß anderer Versicherungen gewünscht 
wird, hierfür den Abschluß einer Exportkreditversicherung zur Vor: 
aussetzung zu machen. — Diese Bestimmung richtet sich sinngemäß 
auch an diejenigen Versicherungsgesellschaften, die mit dem Hermes 
und der Frankfurter Allgemeinen VersicherungssA.«G. in einem Kon: 
zern verbunden sind und sich den verschiedenen Sparten der Sach» 
schadenversicherung widmen. — 
Der Generalvertrag, der zur Durchführung der Exportkredit- 
versicherung zwischen dem Reich und den beiden Erst versiche- 
rungsgesellschaften abgeschlossen worden ist, läuft bis zum 31. De: 
zember 1927; es ist vorgesehen, daß alle bis zu diesem Termin bei 
der Exportkreditversicherungsstelle abgeschlossenen Versicherungs: 
verträge in der vereinbarten Weise auslaufen und bei dem etwaigen 
Eintritte des Schadensfalles auch über diesen Termin hinaus ord- 
nungsmäßig abgewickelt werden. Alsdann findet die endgültige Ab- 
rechnung zwischen den Versicherungsgesellschaften, den Rückver- 
sicherungsgesellschaften und dem Reich statt. 
ade 
BETEILIGUNG DES REICHS UND DER 
RÜCKVERSICHERER. 
Wie bereits hervorgehoben wurde, handelt es sich bei der Export: 
kreditversicherung um einen bisher in Deutschland wenig gebräuch: 
lichen Zweig der Versicherung. Das von den Gesellschaften dabei 
zu tragende Risiko ist ein so schweres, daß von vornherein in Be- 
tracht gezogen werden mußte, den Gesellschaften dabei in gewissem 
Umfange Hilfe und Rückhalt durch die öffentliche Hand zu ge: 
währen. Das Reich hat sich dieser Aufgabe im Interesse der Förde: 
rung des Exports und der Belebung des inneren Arbeitsmarktes durch 
die Zurverfügungstellung eines Fonds von 10 Millionen Reichsmark 
angenommen. Eine vertragliche Bindung über die Verwendung dieses 
Fonds ist das Reich lediglich mit den Versicherungsgesellschaften 
eingegangen, während zwischen ihm und den einzelnen Versicherungs: 
nehmern, die von der Exportkreditversicherung Gebrauch machen, 
keinerlei unmittelbare Vertragsbeziehungen begründet werden sollen. 
Nach den getroffenen Abmachungen wird das Reich aus dem 
bereitgestellten Fonds dem Hermes und der Frankfurter Allgemeinen 
Versicherungsgesellschaft jeweils beim Eintritt eines Versicherungs- 
falles an den im Versicherungsvertrag für die Zahlung der Ver- 
sicherungssumme vorgesehenen Terminen diejenige Summe über- 
weisen, die der Hälfte des von den Versicherern zu tragenden Aus- 
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